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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Die Mitglieder eines Jagdbeirates haben gem. § 132 Abs 10 NÖ Jagdgesetz 1969 nur Anspruch auf Ersatz von Reisespesen. Wird ihnen eine Aufwandsentschädigung zuerkannt stellt diese keine Barauslage der Behörde im Sinne des § 76 Abs 1 AVG 1950 dar.Die Mitglieder eines Jagdbeirates haben gem. Paragraph 132, Absatz 10, NÖ Jagdgesetz 1969 nur Anspruch auf Ersatz von Reisespesen. Wird ihnen eine Aufwandsentschädigung zuerkannt stellt diese keine Barauslage der Behörde im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001805.X01Im RIS seit
28.08.2002