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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Das Postgesetz sieht nicht vor, daß über den Rückersatz zu Unrecht entrichteter Postgebühren in einer der Rechtskraft fähigen Weise durch Bescheid zu entscheiden ist. Wenn die Höhe der Gebühren strittig ist, hat die Postbehörde erster Instanz hierüber eine Feststellung bescheidmäßig zu treffen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000936.X01Im RIS seit
21.11.2002