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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §78 Abs1;Rechtssatz
Da gemäß § 3 der RichtsatzVO der Gesamtleidenszustand maßgebend ist, kommt für die Gesamteinschätzung im Berufungsverfahren, es nicht darauf an, "um wieviele Stufen" die Behörde erster Instanz, die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die führende Dienstbeschädigung erhöht hat, zumal wenn diese von einer anderen (geringeren) Einzeleinschätzung dieser Dienstbeschädigung ausgegangen ist.Da gemäß Paragraph 3, der RichtsatzVO der Gesamtleidenszustand maßgebend ist, kommt für die Gesamteinschätzung im Berufungsverfahren, es nicht darauf an, "um wieviele Stufen" die Behörde erster Instanz, die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die führende Dienstbeschädigung erhöht hat, zumal wenn diese von einer anderen (geringeren) Einzeleinschätzung dieser Dienstbeschädigung ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970002032.X04Im RIS seit
09.09.2002