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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs4;Rechtssatz
§ 52 Abs 4 verbietet die Herabsetzung der - entsprechend einer bestimmten, gleich hohen MdE bemessenen - Beschädigtenrente, nicht aber eine andere Beurteilung der MdE.Paragraph 52, Absatz 4, verbietet die Herabsetzung der - entsprechend einer bestimmten, gleich hohen MdE bemessenen - Beschädigtenrente, nicht aber eine andere Beurteilung der MdE.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1970002032.X01Im RIS seit
09.09.2002