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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §61 Abs1 impl;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, daß bei einer unvollständigen Belehrung über die Möglichkeit zur Einbringung einer Vorstellung (im Bescheid der obersten Gemeindeinstanz) nach der NÖ Gemeindeordnung kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsteht. (Hinweis auf E vom 11.2.1971, 0093/71)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001797.X01Im RIS seit
30.10.2002