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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauRallg;Rechtssatz
Auch der Nachbar im Baubewilligungsverfahren kann jedenfalls dann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - durch Nichterledigung des Bauansuchens - Säumnisbeschwerde vor dem VwGH erheben, wenn er gegen die Erteilung der Baubewilligung Berufung eingebracht und die oberste Gemeindeinstanz über dieses Rechtsmittel innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden hat. (Hinweis auf den gegenüber dieser, verfahrenrechtlichen, Situation anders gearteten Sachverhalt, der dem Beschluß vom 16. April 1958, VwSlg. 4640 A/1958, zugrunde lag).
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001464.X02Im RIS seit
16.10.2002