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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §43 Abs1 impl;Rechtssatz
Eine Delegationsbefugnis des Gemeinderates an Organwalter des Gemeindeamtes zur Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen (hier: Abhaltung einer mündlichen Verhandlung) ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000801.X02Im RIS seit
07.11.2002