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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §14 Abs1;Rechtssatz
Ein Vorgang, über den zwar eine Niederschrift vorliegt, die jedoch nicht die Behörde und nicht den Namen des Leiters der "Amtshandlung" bezeichnet, und als dessen Gegenstand eine Besprechung von Weginteressenten (mit dem Ziel der Mehrheitsbildung im Sinne des § 43 des Tiroler Straßengesetzes) angegeben ist, ist nicht als eine mündliche Verhandlung im Sinne des AVG 1950 anzusehen. Präklusionsfolgen können daher nicht eintreten.Ein Vorgang, über den zwar eine Niederschrift vorliegt, die jedoch nicht die Behörde und nicht den Namen des Leiters der "Amtshandlung" bezeichnet, und als dessen Gegenstand eine Besprechung von Weginteressenten (mit dem Ziel der Mehrheitsbildung im Sinne des Paragraph 43, des Tiroler Straßengesetzes) angegeben ist, ist nicht als eine mündliche Verhandlung im Sinne des AVG 1950 anzusehen. Präklusionsfolgen können daher nicht eintreten.
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000317.X01Im RIS seit
03.10.2002