RS Vwgh 1972/11/29 0723/71

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Veröffentlicht am 29.11.1972
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauO Wr §61;
BauO Wr §63 Abs1;
VwGG §13 Z1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): E 11. November 1958, 2047/56; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Einer Bewilligungspflicht im Grunde des § 60 Abs 1 lit c der Bauordnung für Wien unterliegen alle jene Änderungen der Raumwidmung, durch die das von der Baubehörde wahrzunehmende öffentliche Interesse berührt wird (hier: Änderung der Raumwidmung von "Wohnung" in "Büro"). Ob das öffentliche Interesse nachteilig oder aber im positiven Sinne berührt wird, ist zwar für die Genehmigungsfähigkeit der Änderung nicht aber für deren Bewilligungspflicht von Belang.Einer Bewilligungspflicht im Grunde des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, der Bauordnung für Wien unterliegen alle jene Änderungen der Raumwidmung, durch die das von der Baubehörde wahrzunehmende öffentliche Interesse berührt wird (hier: Änderung der Raumwidmung von "Wohnung" in "Büro"). Ob das öffentliche Interesse nachteilig oder aber im positiven Sinne berührt wird, ist zwar für die Genehmigungsfähigkeit der Änderung nicht aber für deren Bewilligungspflicht von Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000723.X02

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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