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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs1;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): E 11. November 1958, 2047/56; (RIS: abgv)Rechtssatz
Einer Bewilligungspflicht im Grunde des § 60 Abs 1 lit c der Bauordnung für Wien unterliegen alle jene Änderungen der Raumwidmung, durch die das von der Baubehörde wahrzunehmende öffentliche Interesse berührt wird (hier: Änderung der Raumwidmung von "Wohnung" in "Büro"). Ob das öffentliche Interesse nachteilig oder aber im positiven Sinne berührt wird, ist zwar für die Genehmigungsfähigkeit der Änderung nicht aber für deren Bewilligungspflicht von Belang.Einer Bewilligungspflicht im Grunde des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, der Bauordnung für Wien unterliegen alle jene Änderungen der Raumwidmung, durch die das von der Baubehörde wahrzunehmende öffentliche Interesse berührt wird (hier: Änderung der Raumwidmung von "Wohnung" in "Büro"). Ob das öffentliche Interesse nachteilig oder aber im positiven Sinne berührt wird, ist zwar für die Genehmigungsfähigkeit der Änderung nicht aber für deren Bewilligungspflicht von Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000723.X02Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010