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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Der Bescheid trägt die Fertigung "Für den Landeshauptmann", was zu keinem Zweifel daran berechtigt, daß er einen Bescheid des Landeshauptmannes darstellt. Aus dem am oberen Rande der Bescheidausfertigung angebrachten Aufdruck "Amt der Landesregierung" läßt sich für eine gegenteilige Auffassung nicht das geringste gewinnen, denn die Ämter der Landesregierung sind keine mit selbständiger Entscheidungsgewalt ausgestatteten Behörden, sondern Hilfsorgane, die sowohl den Landesregierungen wie den Landeshauptleuten als Organen der mittelbaren Bundesverwaltung zur Durchführung ihrer verfassungsmäßigen Geschäfte zur Verfügung stehen.
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000472.X03Im RIS seit
16.10.2002