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36 WirtschaftstreuhänderNorm
VStG §14 Abs1 impl;Rechtssatz
Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Vollziehbarkeit von Ehrenstrafen und der Kosten dieses Verfahrens (hier: Geldstrafe nach § 47 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) sowie die Berechtigung zur Einbringung der Kosten des Strafverfahrens.Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Vollziehbarkeit von Ehrenstrafen und der Kosten dieses Verfahrens (hier: Geldstrafe nach Paragraph 47, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) sowie die Berechtigung zur Einbringung der Kosten des Strafverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000404.X01Im RIS seit
15.10.2002