RS Vwgh 1972/11/29 0134/72

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Veröffentlicht am 29.11.1972
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs2;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Beachte

yk13684;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/04/15 1295/57 1

Stammrechtssatz

Der Masserverwalter ist verpflichtet, Steuererklärungen für den Gemeinschuldner, und zwar auch für Zeiträume,die vor der Eröffnung des Konkurses liegen, abzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, dann können über ihn Erzwingungsstrafen verhängt und aus seinem persönlichen Vermögen hereingebracht werden.

*

E 15.4.1959, 1295/57 #1 VwSlg 1990 F/1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000134.X01

Im RIS seit

29.11.1972

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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