RS Vwgh 2006/12/15 2006/19/0299

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §13 Abs1;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnF litb;

Rechtssatz

Die bei der Prüfung des Asylausschlussgrundes nach § 13 Abs. 1 AsylG im Lichte des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv notwendige Güterabwägung kann erst dann erfolgen, wenn die dem Fremden im Herkunftsstaat (hier Ukraine) drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist. Die Umschreibung dieses Bedrohungsszenarios mit einem bloßen Hinweis auf - angeblich nicht asylrelevante - "Probleme", die nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates auch im Zufluchtsstaat Österreich in gleicher Weise gegeben seien, wird diesem Erfordernis insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens des Fremden, ihm drohe bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zuletzt auf Grund der Verflechtung von kriminellen Organisationen und den Sicherheitsbehörden seine von staatlichen Stellen geduldete Ermordung, jedenfalls nicht gerecht (vgl. zur möglichen Asylrelevanz eines solchen Vorbringens im Allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/01/0098, sowie ihm folgend das die Verhältnisse in der Ukraine betreffende hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2002/20/0293).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006190299.X01

Im RIS seit

02.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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