RS Vwgh 1972/12/1 2072/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1972
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Siehe jedoch: E 8. April 1988, 87/18/0081; Siehe jedoch: 0219/79 E 19. Juni 1979; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1338/69 E 23. Jänner 1970 VwSlg 4013 F/1970 RS 2; (RIS: abgv)

Rechtssatz

In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 FinStrG erfüllt sind, steht der Behörde von Gesetzes wegen eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafanspruch und einer Verwarung nicht offen. In solchen Fällen ist zwingend von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Aus diesem Grund besteht auf die Anwendung des § 25 FinStrG ein vor dem VwGH verfolgbarer Rechtanspruch.In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG erfüllt sind, steht der Behörde von Gesetzes wegen eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafanspruch und einer Verwarung nicht offen. In solchen Fällen ist zwingend von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Aus diesem Grund besteht auf die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG ein vor dem VwGH verfolgbarer Rechtanspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002072.X03

Im RIS seit

01.12.1972
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten