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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §25;Beachte
Siehe jedoch: E 8. April 1988, 87/18/0081; Siehe jedoch: 0219/79 E 19. Juni 1979; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1338/69 E 23. Jänner 1970 VwSlg 4013 F/1970 RS 2; (RIS: abgv)Rechtssatz
In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 FinStrG erfüllt sind, steht der Behörde von Gesetzes wegen eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafanspruch und einer Verwarung nicht offen. In solchen Fällen ist zwingend von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Aus diesem Grund besteht auf die Anwendung des § 25 FinStrG ein vor dem VwGH verfolgbarer Rechtanspruch.In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG erfüllt sind, steht der Behörde von Gesetzes wegen eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafanspruch und einer Verwarung nicht offen. In solchen Fällen ist zwingend von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Aus diesem Grund besteht auf die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG ein vor dem VwGH verfolgbarer Rechtanspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002072.X03Im RIS seit
01.12.1972