RS Vwgh 1972/12/5 2391/71

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Veröffentlicht am 05.12.1972
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

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Besprechung in: ÖStZ 10/73, Kritik von Dr. Robert Langer;

Rechtssatz

Wem bei einem Leasing-Vertrag ein Wirtschaftsgut ertragsteuerlich zuzurechnen ist (dem Leasing-Geber oder dem Leasing-Nehmer), richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen des Einzelfalles. Wird ein Vertrag geschlossen, demzufolge das Mietverhältnis an einer Maschine für die Vertragsdauer von beiden Seiten unkündbar ist, der Mieter allein die Gefahr trägt und einen Mietzins zu entrichten hat, der die Anschaffungskosten zuzüglich Verzinsung und einer Gewinntangente für den Leasing-Geber deckt, so kann dennoch nicht von einem Kauf durch den Leasing-Nehmer gesprochen werden, wenn die Nutzungsdauer die Mietdauer übersteigt und dem Leasing-Nehmer kein Rechtanspruch auf den Kauf zu einem bloßen Anerkennungspreis oder eine Weitermietung zu einem wesentlich verbilligten Mietentgelt eingeräumt worden ist. (Hinweis auf U d. BFH v. 26.1.1970, IV R 144/66, Sg Bd 97, S 466 ft)Wem bei einem Leasing-Vertrag ein Wirtschaftsgut ertragsteuerlich zuzurechnen ist (dem Leasing-Geber oder dem Leasing-Nehmer), richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen des Einzelfalles. Wird ein Vertrag geschlossen, demzufolge das Mietverhältnis an einer Maschine für die Vertragsdauer von beiden Seiten unkündbar ist, der Mieter allein die Gefahr trägt und einen Mietzins zu entrichten hat, der die Anschaffungskosten zuzüglich Verzinsung und einer Gewinntangente für den Leasing-Geber deckt, so kann dennoch nicht von einem Kauf durch den Leasing-Nehmer gesprochen werden, wenn die Nutzungsdauer die Mietdauer übersteigt und dem Leasing-Nehmer kein Rechtanspruch auf den Kauf zu einem bloßen Anerkennungspreis oder eine Weitermietung zu einem wesentlich verbilligten Mietentgelt eingeräumt worden ist. (Hinweis auf U d. BFH v. 26.1.1970, römisch vier R 144/66, Sg Bd 97, S 466 ft)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002391.X01

Im RIS seit

26.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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