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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs6;Beachte
y16317;Rechtssatz
Wird vom Dienstgeber die Aufrechnungserklärung innerhalb der Frist des § 217 Abs 6 BAO abgegeben, so fällt kein Säumniszuschlag an.Wird vom Dienstgeber die Aufrechnungserklärung innerhalb der Frist des Paragraph 217, Absatz 6, BAO abgegeben, so fällt kein Säumniszuschlag an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000389.X03Im RIS seit
01.06.2001