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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §94;Rechtssatz
Die Grenzbeträge des § 3 Abs 1 Z 7 GSPVG stellen nur auf die bescheidmäßig zuerkannten Leistungen ab; Das teilweise Ruhen nach § 94 ASVG bleibt dabei außer Betracht.Die Grenzbeträge des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, GSPVG stellen nur auf die bescheidmäßig zuerkannten Leistungen ab; Das teilweise Ruhen nach Paragraph 94, ASVG bleibt dabei außer Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000461.X01Im RIS seit
16.10.2002