RS Vwgh 1972/12/6 0461/72

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Veröffentlicht am 06.12.1972
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §94;
GSPVG §3 Abs1 Z7;
  1. ASVG § 94 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 15/1991

Rechtssatz

Die Grenzbeträge des § 3 Abs 1 Z 7 GSPVG stellen nur auf die bescheidmäßig zuerkannten Leistungen ab; Das teilweise Ruhen nach § 94 ASVG bleibt dabei außer Betracht.Die Grenzbeträge des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, GSPVG stellen nur auf die bescheidmäßig zuerkannten Leistungen ab; Das teilweise Ruhen nach Paragraph 94, ASVG bleibt dabei außer Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000461.X01

Im RIS seit

16.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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