RS Vwgh 1972/12/7 2253/71

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Veröffentlicht am 07.12.1972
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §48;
ErbStG §8 Abs3 idF 1968/015;
  1. BAO § 48 heute
  2. BAO § 48 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. BAO § 48 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 48 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 48 gültig von 09.05.1969 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Beachte

y10641;

Rechtssatz

Die Aufhebung des begünstigten Steuersatzes für ausländische gemeinnützige Stiftungen durch die ErbStG-Nov 1967 hat den Tatbestand des § 48 BAO nicht berührt. Eine klare Absicht des Gesetzgebers, dadurch den sachlichen Anwendungsbereich des § 48 BAO einzuschränken, kann daraus nicht abgeleitet werden, weil aus der Beseitigung des Rechtsanspruches auf begünstigte Besteuerung nicht "hervorleuchtet" (§ 6 ABGB) daß der Tatbestand der Ermessensnorm des § 48 BAO eingeengt werden sollte.Die Aufhebung des begünstigten Steuersatzes für ausländische gemeinnützige Stiftungen durch die ErbStG-Nov 1967 hat den Tatbestand des Paragraph 48, BAO nicht berührt. Eine klare Absicht des Gesetzgebers, dadurch den sachlichen Anwendungsbereich des Paragraph 48, BAO einzuschränken, kann daraus nicht abgeleitet werden, weil aus der Beseitigung des Rechtsanspruches auf begünstigte Besteuerung nicht "hervorleuchtet" (Paragraph 6, ABGB) daß der Tatbestand der Ermessensnorm des Paragraph 48, BAO eingeengt werden sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002253.X02

Im RIS seit

07.12.1972
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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