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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §48;Beachte
y10641;Rechtssatz
Die Aufhebung des begünstigten Steuersatzes für ausländische gemeinnützige Stiftungen durch die ErbStG-Nov 1967 hat den Tatbestand des § 48 BAO nicht berührt. Eine klare Absicht des Gesetzgebers, dadurch den sachlichen Anwendungsbereich des § 48 BAO einzuschränken, kann daraus nicht abgeleitet werden, weil aus der Beseitigung des Rechtsanspruches auf begünstigte Besteuerung nicht "hervorleuchtet" (§ 6 ABGB) daß der Tatbestand der Ermessensnorm des § 48 BAO eingeengt werden sollte.Die Aufhebung des begünstigten Steuersatzes für ausländische gemeinnützige Stiftungen durch die ErbStG-Nov 1967 hat den Tatbestand des Paragraph 48, BAO nicht berührt. Eine klare Absicht des Gesetzgebers, dadurch den sachlichen Anwendungsbereich des Paragraph 48, BAO einzuschränken, kann daraus nicht abgeleitet werden, weil aus der Beseitigung des Rechtsanspruches auf begünstigte Besteuerung nicht "hervorleuchtet" (Paragraph 6, ABGB) daß der Tatbestand der Ermessensnorm des Paragraph 48, BAO eingeengt werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002253.X02Im RIS seit
07.12.1972