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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §49 Abs1;Rechtssatz
Für die Lösung der Frage, ob ein Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht, können die jeweils gültigen Sätze der auf Grund des § 26 Abs 5 PG erlassenen Ergänzungszulagenverordnung herangezogen werden. Für die Gattin des Entlassenen haben dabei die für die Witwe, für die Kinder (deren Mutter noch lebt) die für Halbwaisen gültigen Mindestsätze in Betracht zu kommen.Für die Lösung der Frage, ob ein Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht, können die jeweils gültigen Sätze der auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, PG erlassenen Ergänzungszulagenverordnung herangezogen werden. Für die Gattin des Entlassenen haben dabei die für die Witwe, für die Kinder (deren Mutter noch lebt) die für Halbwaisen gültigen Mindestsätze in Betracht zu kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001159.X02Im RIS seit
07.10.2002