RS Vwgh 1972/12/7 1159/72

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Veröffentlicht am 07.12.1972
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §49 Abs1;
  1. PG 1965 § 49 heute
  2. PG 1965 § 49 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  3. PG 1965 § 49 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  4. PG 1965 § 49 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. PG 1965 § 49 gültig von 01.07.1995 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  6. PG 1965 § 49 gültig von 01.07.1971 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972

Rechtssatz

Für die Lösung der Frage, ob ein Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht, können die jeweils gültigen Sätze der auf Grund des § 26 Abs 5 PG erlassenen Ergänzungszulagenverordnung herangezogen werden. Für die Gattin des Entlassenen haben dabei die für die Witwe, für die Kinder (deren Mutter noch lebt) die für Halbwaisen gültigen Mindestsätze in Betracht zu kommen.Für die Lösung der Frage, ob ein Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht, können die jeweils gültigen Sätze der auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, PG erlassenen Ergänzungszulagenverordnung herangezogen werden. Für die Gattin des Entlassenen haben dabei die für die Witwe, für die Kinder (deren Mutter noch lebt) die für Halbwaisen gültigen Mindestsätze in Betracht zu kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972001159.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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