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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §49 Abs1;Rechtssatz
"Einkommen" im Sinne des § 49 Abs 1 PG 1965 ist alles, was dem Angehörigen aus was immer für einem Rechtstitel oder sonstigen Anlaß an Geld oder Geldeswert zufließt und geeignet ist, daraus den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten."Einkommen" im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, PG 1965 ist alles, was dem Angehörigen aus was immer für einem Rechtstitel oder sonstigen Anlaß an Geld oder Geldeswert zufließt und geeignet ist, daraus den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001159.X01Im RIS seit
07.10.2002