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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §245 Abs3;Beachte
y15930; yk16119Rechtssatz
Die Zurücknahme einer Berufung ist eine prozessuale Erklärung und hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Ein mit der Zurücknahme einer Berufung verbundener Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist, der, wenn die Berufung nicht zurückgenommen worden wäre, die Hemmung des Laufes der Berufungsfrist zur Folge hätte, vermag eine neuerliche Berufungsfrist nicht zu eröffnen. Hat die belangte Behörde unzuständigerweise über eine gemäß § 256 BAO zurückgenommene Berufung eine Entscheidung gefällt, so ist der Mangel der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen wahrzunehmen, ohne daß es einer Anhörung der Parteien gemäß § 41 Abs 1 VwGG 1965 bedarf.Die Zurücknahme einer Berufung ist eine prozessuale Erklärung und hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Ein mit der Zurücknahme einer Berufung verbundener Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist, der, wenn die Berufung nicht zurückgenommen worden wäre, die Hemmung des Laufes der Berufungsfrist zur Folge hätte, vermag eine neuerliche Berufungsfrist nicht zu eröffnen. Hat die belangte Behörde unzuständigerweise über eine gemäß Paragraph 256, BAO zurückgenommene Berufung eine Entscheidung gefällt, so ist der Mangel der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen wahrzunehmen, ohne daß es einer Anhörung der Parteien gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000847.X01Im RIS seit
07.12.1972