RS Vwgh 1972/12/7 0847/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1972
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs3;
BAO §256 Abs1;
BAO §256 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb impl;
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

y15930; yk16119

Rechtssatz

Die Zurücknahme einer Berufung ist eine prozessuale Erklärung und hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Ein mit der Zurücknahme einer Berufung verbundener Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist, der, wenn die Berufung nicht zurückgenommen worden wäre, die Hemmung des Laufes der Berufungsfrist zur Folge hätte, vermag eine neuerliche Berufungsfrist nicht zu eröffnen. Hat die belangte Behörde unzuständigerweise über eine gemäß § 256 BAO zurückgenommene Berufung eine Entscheidung gefällt, so ist der Mangel der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen wahrzunehmen, ohne daß es einer Anhörung der Parteien gemäß § 41 Abs 1 VwGG 1965 bedarf.Die Zurücknahme einer Berufung ist eine prozessuale Erklärung und hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Ein mit der Zurücknahme einer Berufung verbundener Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist, der, wenn die Berufung nicht zurückgenommen worden wäre, die Hemmung des Laufes der Berufungsfrist zur Folge hätte, vermag eine neuerliche Berufungsfrist nicht zu eröffnen. Hat die belangte Behörde unzuständigerweise über eine gemäß Paragraph 256, BAO zurückgenommene Berufung eine Entscheidung gefällt, so ist der Mangel der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen wahrzunehmen, ohne daß es einer Anhörung der Parteien gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000847.X01

Im RIS seit

07.12.1972
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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