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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0014/52 E 19. Jänner 1955 VwSlg 3625 A/1955 RS 2Stammrechtssatz
Die Mitwirkung an der Erlassung eines Bescheides ist Teilnahme an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches. Dagegen steht das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten eines Sachverständigen zu dem Bescheid, dem es als Erkenntnismittel gedient hat, in demselben Verhältnisse wie ein Abschnitt des Erzeugungsvorganges zu dem Endergebnis der Erzeugung. Das Gutachten ist nicht Bestandteil des Spruches, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrundeliegenden Sachverstandes, es ist nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage. Das im Beweisverfahren erstattete Gutachten kann daher als Mitwirkung am Erzeugungsvorgange nicht Mitwirkung an der Bescheiderlassung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000861.X03Im RIS seit
27.11.2002Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017