RS Vwgh 2006/12/15 2005/04/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 1997 §42 Abs6;
BVergG 1997 §48 Abs1;
BVergG 1997 §52 Abs1 Z8;
GmbHG §18 Abs1;
GmbHG §18 Abs3;
GmbHG §18;
GmbHG §28 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei kollektiv(gesamt)vertretungsbefugten Geschäftsführern einer GmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen (vgl. das Urteil des OGH vom 7. November 2002, 8 Ob A209/02x, mwN). Eine solche Gesamtvertretung bedeutet, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche oder die nach der Satzung erforderliche Zahl von Geschäftsführern an ihnen beteiligen. Entscheidend ist daher, dass sich die Erklärung der Gesamtgeschäftsführer als Gesamtakt aller Kollektivberechtigten darstellt, was rechtstechnisch in verschiedener Weise denkbar ist. Auch eine Ermächtigung des Gesamtgeschäftsführers durch den oder die übrigen Geschäftsführer oder die Erteilung einer Handlungsvollmacht nach § 28 Abs. 1 GmbH-Gesetz kommen in Betracht (vgl. zu allem das Urteil des OGH vom 25. April 1995, 1 Ob 538/95, mwN). Daher kann ein (nur) gesamtvertretungsbefugter Geschäftsführer von den übrigen Geschäftsführern ermächtigt werden und in dieser Weise die GmbH allein vertreten (vgl. auch Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar2 (1999), 204, Rz. 15 zu § 18 sowie 293, Rz. 3 zu § 28, Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht2 (1997) 273, Rz. 2/212, sowie Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 (1990), 384f). Nicht erforderlich dagegen ist es, dass eine derartige Vollmacht bereits mit Angebotslegung für den Auftraggeber nach außen erkennbar abgegeben und solcherart "offengelegt" wird. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber geforderte "rechtsgültige Unterfertigung" im Sinne der zivilrechtlichen Bindung des Bieters an sein Angebot (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, Zl. 2001/04/0037) reicht es aus, dass eine derartige Vollmacht bis zum Ende der Angebotsfrist erteilt wurde (vgl. hiezu § 42 Abs. 6 BVergG 1997, nach welchem der Bieter während der Angebotsfrist sein Angebot durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten kann). Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über die Rechtsverbindlichkeit des Angebotes, hat der Auftraggeber gemäß § 48 Abs. 1 BVergG 1997 entsprechende Aufklärung zu verlangen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040091.X03

Im RIS seit

19.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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