RS Vwgh 2006/12/15 2006/04/0230

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;
LVergRG Wr 2003 §30 Abs1;
LVergRG Wr 2003 Anh;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 109/06 und G 116/06, die Wortfolge "1 und" sowie die Wortfolge "sowie für Anträge gemäß § 23 Abs. 1" im § 30 Abs. 1 und

die Wortfolge "Bauaufträge ... EUR 2500,--" im Anhang des Wiener

Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Da der vorliegende Fall den Anlassfall für die Aufhebung der vorgenannten Wortfolgen im § 30 Abs. 1 sowie im Anhang des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes bildet, erweist sich der angefochtene Bescheid deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil der Vergabekontrollsenat des Landes Wien in seiner Entscheidung über den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin von deren Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr auf Grund der aufgehobenen Wortfolgen ausging.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040230.X01

Im RIS seit

25.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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