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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2;Beachte
y14899;Rechtssatz
Bei den im § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld erst mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks oder mit Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerbsvorgang, sofern innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde. Daher beginnt auch die in § 207 BAOBei den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld erst mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks oder mit Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerbsvorgang, sofern innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde. Daher beginnt auch die in Paragraph 207, BAO
und § 208 BAO normierte Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.und Paragraph 208, BAO normierte Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001510.X01Im RIS seit
14.12.1972Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009