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KFGNorm
KFG 1967 §1Rechtssatz
Vor Überlassung eines Kfz an einen Minderjährigen (der noch nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung mangels hiezu ausreichenden Alters sein kann) hat sich der Kfzhalter zu informieren, ob die zur Benützung vorgesehene Straße eine Straße ohne öffentlichen Verkehr ist (hier: 13-jähriger Sohn des Kfz-Eigentümers).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000011.X08Im RIS seit
16.09.2002Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023