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KFGNorm
KFG 1967 §1Rechtssatz
Aus der Behauptung, daß ein Fahrweg, welcher von einer öffentlichen Stelle (hier Bundesstraßenverwaltung) gebaut wurde, teilweise über Privatgrund führt und zum Befahren desselben nur Grundstücksanrainer berechtigt sind, kann noch nicht dargetan werden, daß dieser Fahrweg eine Straße ohne öffentlichen Verkehr ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000011.X06Im RIS seit
16.09.2002Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023