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KFGNorm
KFG 1967 §1Rechtssatz
Aus dem alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, beispielsweise nur PKW, nur Anrainerfahrzeuge oder nur Behördenfahrzeuge) kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000011.X05Im RIS seit
16.09.2002Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023