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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2321/71 2316/71Rechtssatz
Von einer Anlage (zur Schottergewinnung) im Sinne des § 34 Abs 4 WRG 1959 kann gesprochen werden, wenn einem Gelände nicht etwa nur gelegentlich Schotter entnommen wird, sondern wenn Schotter planmäßig und fortlaufend gewonnen wird. Erst aus der Regelmäßigkeit und Intensität einer solchen Betriebsweise kann sodann erforderlichenfalls auch darauf geschlossen werden, ob und in welchem Umfang mit einem Weitergreifen des Schotterabbaues auf benachbarte, in einem Schutzgebiet gelegene Grundstücke zu rechnen sei, sodaß daraus ein Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs 4 WRG 1959 erwachsen könnte. (Hinweis auf E vom 29.9.1971, Zl. 2287/70)Von einer Anlage (zur Schottergewinnung) im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 kann gesprochen werden, wenn einem Gelände nicht etwa nur gelegentlich Schotter entnommen wird, sondern wenn Schotter planmäßig und fortlaufend gewonnen wird. Erst aus der Regelmäßigkeit und Intensität einer solchen Betriebsweise kann sodann erforderlichenfalls auch darauf geschlossen werden, ob und in welchem Umfang mit einem Weitergreifen des Schotterabbaues auf benachbarte, in einem Schutzgebiet gelegene Grundstücke zu rechnen sei, sodaß daraus ein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 erwachsen könnte. (Hinweis auf E vom 29.9.1971, Zl. 2287/70)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002315.X03Im RIS seit
23.09.2002Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014