TE Vwgh Erkenntnis 1972/12/15 2315/71

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Veröffentlicht am 15.12.1972
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §12 Abs1 impl;
WRG 1959 §12 Abs2 impl;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2321/71 2316/71

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerden 1.) des JT in E (Zl. 2315/71) und 2.) des FK in E (Zl. 2316/71), beide vertreten durch Dr. Herbert Reiter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz Nr. 1; und 3.) der S und des GS in E (Zl. 2321/71), beide vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, alle gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Oktober 1971, Zl. 66.069-I/1/71, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Gemeindewasserversorgungsanlage, Festsetzung eines Schutzgebietes und Abweisung von Anträgen auf Gewährung einer Entschädigung (mitbeteiligte Partei: Ortsgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister JN), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerden 1.) des JT in E (Zl. 2315/71) und 2.) des FK in E (Zl. 2316/71), beide vertreten durch Dr. Herbert Reiter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz Nr. 1; und 3.) der S und des GS in E (Zl. 2321/71), beide vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Seilerstätte 22, alle gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Oktober 1971, Zl. 66.069-I/1/71, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Gemeindewasserversorgungsanlage, Festsetzung eines Schutzgebietes und Abweisung von Anträgen auf Gewährung einer Entschädigung (mitbeteiligte Partei: Ortsgemeinde römisch zehn, vertreten durch den Bürgermeister JN), zu Recht erkannt:

Spruch

1) Die Beschwerden des JT und des FK werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder dieser beiden Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 300,-- (zusammen S 600,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer S und GS abgewiesen worden ist; im übrigen wird auch deren Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern S und GS Aufwendungen in der Höhe von S 2.458,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Gemeinde X, die Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, reichte im Juli 1969 beim Landeshauptmann von Kärnten das Projekt einer Wasserversorgungsanlage zur wasserrechtlichen Bewilligung ein, nach welchem das auf der Parzelle Nr. 238/1, inneliegend in EZ. 3 der Katastralgemeinde Y, befindliche Quellvorkommen "Z" zum Ausbau der Wasserversorgung dieser Gemeinde genützt werden soll. Dem Projekt lag auch ein Gutachten des zuständigen Amtsarztes über die näheren Verhältnisse der Wasserspende und über die Gestaltung des erforderlichen Quellschutzgebietes bei.Die Gemeinde römisch zehn, die Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, reichte im Juli 1969 beim Landeshauptmann von Kärnten das Projekt einer Wasserversorgungsanlage zur wasserrechtlichen Bewilligung ein, nach welchem das auf der Parzelle Nr. 238/1, inneliegend in EZ. 3 der Katastralgemeinde Y, befindliche Quellvorkommen "Z" zum Ausbau der Wasserversorgung dieser Gemeinde genützt werden soll. Dem Projekt lag auch ein Gutachten des zuständigen Amtsarztes über die näheren Verhältnisse der Wasserspende und über die Gestaltung des erforderlichen Quellschutzgebietes bei.

Bei der hierüber am 30. Juni 1970 abgeführten mündlichen Verhandlung begehrte der Beschwerdeführer FK als Eigentümer von Grundstücken, die in das vorgesehene weitere Quellschutzgebiet einbezogen werden sollten, diese als Acker genützten Grundstücke nicht einzubeziehen, weil sie sonst entwertet und belastet würden. Andernfalls begehrte er eine Entschädigung.

Der Beschwerdeführer JT, der ebenfalls Eigentümer mehrerer im vorgesehenen weiteren Quellschutzgebiet befindlicher Grundstücke ist, nahm zur Kenntnis, daß die landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieser Grundflächen nicht betroffen werden solle und begehrte, daß die für den Eigenbedarf bestimmte Schotterentnahme nicht behindert werden solle. Im übrigen erklärte er, sich der Stellungnahme des FK anzuschließen.

Die Beschwerdeführer S und GS brachten in einer schriftlichen Stellungnahme vor, daß zahlreiche in ihrem Eigentum befindliche Grundstücke durch das in Aussicht genommene weitere Quellschutzgebiet berührt würden. Auf ihrer Grundparzelle Nr. 320, die im Norden an dieses Gebiet anschließe, hätten sie eine Schottergrube eröffnet, die bei Bedarf nach Süden in die im Quellschutzgebiet zu liegen kommenden Grundstücke erweitert werden solle. Da sie keine Landwirtschaft mehr betrieben, müßten sie ihren Grundbesitz einer anderen wirtschaftlichen Verwendung zuführen, die sich hier aus der Inanspruchnahme als Schottergrube ergebe. Es solle deshalb das Quellschutzgebiet entsprechend verringert oder ihnen eine angemessene Entschädigung für den Nutzungsentgang wegen Entfalles der Schottergewinnungsmöglichkeit zugesprochen werden. Diese Beschwerdeführer behaupteten bei der Verhandlung außerdem, daß das Ausmaß des erweiterten Quellschutzgebietes, soweit dieses ihren Grundbesitz miterfasse, über den tatsächlichen Bedarf hinausgehe. Es solle deshalb ein Geologe nach genauer Festlegung des engeren Quellengebietes beurteilen, welches erweitertes Schutzgebiet unbedingt erforderlich sei. Für die eintretende Entwertung begehrten sie ebenfalls Entschädigung.

Der Vertreter der Mitbeteiligten erklärte dazu, daß nach dem geltenden Flächenwidmungsplan alle fraglichen Grundstücke der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten seien. Die Mitbeteiligte sei jedoch mit der Überprüfung der nördlichen Begrenzung des Quellschutzgebietes durch einen Geologen einverstanden. Der Verhandlungsleiter "erstreckte" sodann die Verhandlung auf unbestimmte Zeit.

Über Auftrag des Landeshauptmannes von Kärnten erstattete in der Folge Prof. Dr. FM ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der gegen die Ausdehnung des weiteren Quellschutzgebietes vorgebrachten Einwände. Anhand der über die Quellenspende vorliegenden Messungen gelangte Dr. M dabei im wesentlichen zu dem Ergebnis, daß die Jahresleistung von rund 190 Millionen Liter auf der vorgesehenen Schutzgebietsfläche nicht aus Niederschlägen in das Grundwasser gelangen könne, also zuzügliche Wassermengen für diese Leistung in Betracht zu ziehen seien. Daraus ergebe sich, daß das Schutzgebiet in der vorgeschlagenen Art nicht zu groß bemessen sei. Es müsse nämlich beachtet werden, daß Grundwässer, die von außerhalb dieses Schutzgebietes in die Quellgruppe eintreten, eine einwandfreie Filterstrecke haben müßten. Geologisch gesehen handle es sich um die sogenannte "E Terrasse", die allerdings nicht ganz in das Schutzgebiet falle, weil die östlich der Eisenbahn gelegenen Teile ebenso ausgenommen worden seien wie die Schottergewinnungszwecken der Geschwister S dienende Parzelle Nr. 320. In der Nord-Süd-Erstreckung sei das weitere Schutzgebiet etwa 500 m lang. Die allerdings in der Regel nicht erfüllbaren Wünsche des Hygienikers, wonach Trinkwasser wenigstens 60 Tage im Boden verweilen solle, seien bei dieser Streckenlänge sicherlich nicht erfüllt. Auch von diesem Gesichtspunkt aus sei das vorgeschlagene erweiterte Schutzgebiet sicherlich nicht zu umfangreich festgelegt.

Gegen dieses Gutachten machte JT geltend, daß er die Unbefangenheit des Sachverständigen bezweifle. Er lehne das Gutachten ab, weil ihm nicht einmal die Schotterentnahme für den eigenen Gebrauch gestattet werden solle. FK hingegen machte neuerdings geltend, daß seine Grundstücke entwertet würden. S und GS meinten ebenfalls, daß der Sachverständige als befangen gelten müsse, und zwar deshalb, weil er - wie sich den Äußerungen des Gemeindevertreters anläßlich der mündlichen Verhandlung habe entnehmen lassen - von der Mitbeteiligten schon vorher als Sachverständiger für dieses Vorhaben in Anspruch genommen worden sei und nicht erwartet werden könne, daß er gegen ein von ihm bereits erarbeitetes Projekt Stellung nehmen werde. Des weiteren werde im Bereich des engeren Quellschutzgebietes im Zusammenhang mit der Ausführung des dort entstehenden Draukraftwerkes ein Stausee entstehen, worauf der Sachverständige keinerlei Bezug genommen habe. In unmittelbarer Nähe des Quellschutzgebietes befinde sich auch eine Müllablagerungsstätte, an der nichts ausgesetzt worden sei.

Einer Zuschrift der Österreichischen Draukraftwerke AG. vom 3. September 1970 ist zu entnehmen, daß der Sammelschacht der Quelle 1 und die Pumpstation der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage in die Nähe des künftigen Stauseeufers des Kraftwerkes Ferlach und die Sohlen dieser beiden Bauwerke auf die Höhe des Stauzieles zu liegen kommen werden. Es wären daher entsprechende - in der Mitteilung näher beschriebene - Vorschreibungen zu erteilen, um die Wasserversorgungsanlage gegen nachteilige Einflüsse aus dem Stauseebereich abzusichern.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1970 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der Mitbeteiligten auf Grund der §§ 9 Abs. 2, 99 Abs. 1 lit. c und d, 111 Abs. 1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 die Bewilligung, die auf den Parzellen Nr. 241/1 Acker und Nr. 238/1 Wald der Katastralgemeinde Y entspringenden Nebenquellen des sogenannten "Z" zu fassen und mit ihrer gesamten Quellenspende für die Gemeindewasserversorgungsanlage zu nutzen, sowie die im Projekt dargestellten dazugehörigen Anlagen zu bauen. Zum Schutze dieser Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung und gegen eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Quelle wurden im selben Bescheid unter Bezugnahme auf § 34 WRG 1959 ein engeres und ein weiteres Schutzgebiet bestimmt sowie Schutzmaßnahmen angeordnet. Für das für die Beschwerdefälle allein in Betracht zu ziehende Schutzgebiet wurde ein Verbot der Errichtung von Bauten und Campingplätzen, der Lagerung von Mineralölen sowie des Betriebes von Steinbrüchen, Schotter- und Kiesgruben (auch von Sprengarbeiten) ausgesprochen. Die Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführer wurden alle gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 abgewiesen.Mit Bescheid vom 5. Oktober 1970 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der Mitbeteiligten auf Grund der Paragraphen 9, Absatz 2, 99, Absatz eins, Litera c und d, 111 Absatz eins und 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 die Bewilligung, die auf den Parzellen Nr. 241/1 Acker und Nr. 238/1 Wald der Katastralgemeinde Y entspringenden Nebenquellen des sogenannten "Z" zu fassen und mit ihrer gesamten Quellenspende für die Gemeindewasserversorgungsanlage zu nutzen, sowie die im Projekt dargestellten dazugehörigen Anlagen zu bauen. Zum Schutze dieser Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung und gegen eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Quelle wurden im selben Bescheid unter Bezugnahme auf Paragraph 34, WRG 1959 ein engeres und ein weiteres Schutzgebiet bestimmt sowie Schutzmaßnahmen angeordnet. Für das für die Beschwerdefälle allein in Betracht zu ziehende Schutzgebiet wurde ein Verbot der Errichtung von Bauten und Campingplätzen, der Lagerung von Mineralölen sowie des Betriebes von Steinbrüchen, Schotter- und Kiesgruben (auch von Sprengarbeiten) ausgesprochen. Die Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführer wurden alle gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 abgewiesen.

Zur Begründung der Entscheidung über die Quellschutzgebiete wurde hinsichtlich des Vorbringens, daß der Gutachter Prof. Dr. M, befangen gewesen sei, ausgeführt, daß dieser durch die Mitbeteiligte lediglich einmal befragt worden sei, was er von der Bestimmung von Schutzgebieten halte. Eine nähere Befassung des Genannten mit dieser Materie sei jedoch nicht erfolgt. Auch habe er für die Mitbeteiligte kein Gutachten erstellt, sodaß für die Behörde kein Anlaß bestanden habe, ein weiteres Gutachten einzuholen. Dies umsoweniger, als die Auffassung dieses Sachverständigen mit jener des Sanitätssachverständigen und des Sachverständigen für Siedlungswasserbau übereinstimme. Da die Grundstücke der Beschwerdeführer bisher landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzt würden und diese Nutzung durch die für das weitere Quellschutzgebiet getroffenen Anordnungen keine Beeinträchtigung erfahren werde, habe keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung der begehrten Entschädigung bestanden.

JT brachte in der dagegen eingebrachten Berufung vor, daß die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt worden sei, weil sie vom Verhandlungsleiter auf unbestimmte Zeit "erstreckt" und nicht mehr abgeschlossen worden sei. Von einem Gutachten der Sanitätsbehörde, dem sich der geologische Sachverständige ausdrücklich angeschlossen habe, sei im Akt nicht die Rede.

FK erhob ebenfalls Berufung und führte darin aus, daß das Quellschutzgebiet zu weit nach Westen reiche. Schon deshalb, weil sich die Quellfassungen tief im Graben befänden und der Wasserstand im Schutzgebiet ca. 40 m tief liege, könne eine Verschmutzung des Wassers nicht eintreten.

S und GS brachten in ihrer Berufung vor, daß noch nicht genügend Klarheit über die Auswirkungen der Errichtung des Draukraftwerkes in Richtung einer etwa notwendigen Verlegung der Bahnlinie, die ihrerseits wiederum zu nahe zum Quellschutzgebiet liege, bestehe. Es hätte die Möglichkeit bestanden, andere, günstiger gelegene Wasserspenden für die gegenständliche Versorgungsanlage heranzuziehen. Durch die Unklarheit in bezug auf den Ausbau des Draukraftwerkes sei auch die Frage des engeren und weiteren Schutzgebietes noch offen. Jedenfalls sei das weitere Quellschutzgebiet mit etwa 700 m x 700 m zu groß bemessen worden, zumal bei der T-Quellfassung - der bereits bestehenden Wasserversorgungsanlage der Mitbeteiligten zugehörig - nur ein Schutzgebiet von ca. 150 m x 150 m bestehe. Sie, die Berufungswerber, verfügten über einen Grundbesitz von 53 ha und betrieben neben einem Gasthaus noch eine Schottergewinnungsanlage. Die Landwirtschaft könne nur mehr beschränkt geführt werden, der Gasthausbetrieb sei nur ein kleines Einkehrgasthaus, weshalb der Betrieb der Kiesgrube für die Berufungswerber lebenswichtig sei. Wohl sei das Grundstück, auf dem sich die Kiesgrube befinde, vom Schutzgebiet ausgenommen, doch müßten die nach Süden zu liegenden Anschlußgrundstücke im Zuge des Ausbaues der Schottergrube zwangsläufig für diese herangezogen werden.

Die belangte Behörde führte hierüber ein Ermittlungsverfahren durch, in welchem eine amtssachverständige Begutachtung eingeholt wurde, aus der zu entnehmen ist, daß eine Beeinflussung der fraglichen Quellen durch den Kraftwerksbau nicht zu befürchten sei, weil der Stauspiegel des Kraftwerkes Ferlach laut Befund und Gutachten des bei der Bewilligungsverhandlung für das Kraftwerk gehörten wasserbautechnischen Amtssachverständigen etliche Meter unterhalb der hier in Betracht kommenden Quellaustritte zu liegen kommen werde. Über Fragen der Beeinflussung der Bahnanlage durch das Kraftwerk sei der diesbezüglichen Verhandlungsschrift nichts zu entnehmen. Bezüglich der Abgrenzung des Schutzgebietes liege die Begutachtung durch technische und medizinische Amtssachverständige und ein dazugehöriger Lageplan vor, ferner ein geologisches Gutachten des Prof. Dr. M. Letzerem Gutachten über die Bemessung des Schutzgebietes sei zu folgen. Die Schutzmaßnahmen im weiteren Quellschutzgebiet entsprächen den Vorschreibungen in Grundwasserschutzgebieten und seien erforderlich.

Die zu dieser Begutachtung gehörten Beschwerdeführer verblieben bei ihren bisher eingenommenen Standpunkten. Die Beschwerdeführer S meinten darüber hinaus, es könne bei Katastrophenfällen der Quellenaustritt doch vom "Stauspiegel" erreicht werden. Außerdem könnte die nahegelegene, Versorgungsanlage K auch zur Versorgung von X herangezogen werden.Die zu dieser Begutachtung gehörten Beschwerdeführer verblieben bei ihren bisher eingenommenen Standpunkten. Die Beschwerdeführer S meinten darüber hinaus, es könne bei Katastrophenfällen der Quellenaustritt doch vom "Stauspiegel" erreicht werden. Außerdem könnte die nahegelegene, Versorgungsanlage K auch zur Versorgung von römisch zehn herangezogen werden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 1971 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid zwar insofern ab, als sie die Vorschreibungen bezüglich der Überprüfung von Quellwasser und Versorgungsanlage ergänzte und im weiteren Schutzgebiet die Errichtung landwirtschaftlicher Hilfsbauten bestimmter Fundierung ebenso gestattete wie die im Eisenbahnbetrieb üblichen Erhaltungsarbeiten, im übrigen aber den Berufungen aller Beschwerdeführer keine Folge gab. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß eine Beeinflussung der Quellen durch den Kraftwerksbau nach den eingeholten Gutachten nicht zu erwarten sei, während sich bezüglich des weiteren Schutzgebietes aus dem Sachverständigenbeweis ergeben habe, daß dieses Gebiet keineswegs zu groß bemessen sei und daß die angeordneten Schutzmaßnahmen den üblichen Vorschreibungen entsprechen würden. Die in Betracht kommenden Grundstücke der Beschwerdeführer seien bisher ausschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzt worden, sodaß durch die getroffenen Wirtschaftsbeschränkungen keine Einschränkung der bisherigen Nutzung eingetreten sei. Auf den im Schutzgebiet liegenden Parzellen sei bisher kein Schotter gewonnen worden, sodaß durch das Verbot der Schotterentnahme kein bestehendes Recht verletzt werde, zumal die Schotterentnahme gemäß § 31 a Abs. 2 WRG 1959 von der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abhängig wäre.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 1971 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid zwar insofern ab, als sie die Vorschreibungen bezüglich der Überprüfung von Quellwasser und Versorgungsanlage ergänzte und im weiteren Schutzgebiet die Errichtung landwirtschaftlicher Hilfsbauten bestimmter Fundierung ebenso gestattete wie die im Eisenbahnbetrieb üblichen Erhaltungsarbeiten, im übrigen aber den Berufungen aller Beschwerdeführer keine Folge gab. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß eine Beeinflussung der Quellen durch den Kraftwerksbau nach den eingeholten Gutachten nicht zu erwarten sei, während sich bezüglich des weiteren Schutzgebietes aus dem Sachverständigenbeweis ergeben habe, daß dieses Gebiet keineswegs zu groß bemessen sei und daß die angeordneten Schutzmaßnahmen den üblichen Vorschreibungen entsprechen würden. Die in Betracht kommenden Grundstücke der Beschwerdeführer seien bisher ausschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzt worden, sodaß durch die getroffenen Wirtschaftsbeschränkungen keine Einschränkung der bisherigen Nutzung eingetreten sei. Auf den im Schutzgebiet liegenden Parzellen sei bisher kein Schotter gewonnen worden, sodaß durch das Verbot der Schotterentnahme kein bestehendes Recht verletzt werde, zumal die Schotterentnahme gemäß Paragraph 31, a Absatz 2, WRG 1959 von der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abhängig wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegenständlichen drei Beschwerden wegen ihres inneren Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

I.römisch eins.

(Zl. 2315/71 und 2316/71)

JT und FK bringen gleichlautend vor, sich nicht gegen die Wasserversorgungsanlage der Mitbeteiligten aussprechen zu wollen. Da es aber im Interesse aller Gemeindeangehörigen liege, die Wasserversorgung möglichst billig zu gestalten, wäre es erforderlich gewesen, zunächst den Bau der Anlage öffentlich auszuschreiben. Dies sei nicht geschehen. Außerdem seien die mehrfach bestehenden Möglichkeiten eines Anschlusses an bereits bestehende bzw. geplante solche Anlagen außer acht gelassen worden. Das weitere Quellschutzgebiet sei zu Unrecht so groß bemessen worden, zumal bei anderen Versorgungsanlagen (Wassergenossenschaften S und G) geringere Schutzgebiete festgelegt worden seien. Die Entnahme von Schotter im Rahmen der Landwirtschaft sei berechtigt, weshalb zu Unrecht eine Entschädigung für diese Nutzungsbeschränkung versagt worden sei.

Die beiden Beschwerdeführer übersehen bei ihrem Vorbringen, daß sie durch die wasserrechtliche Bewilligung selbst in keinem gesetzlich geschützten Recht betroffen werden konnten und daher auch in keinem Stadium des Verfahrens mit Recht Einwendungen gegen die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage selbst erheben konnten. Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind nämlich kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint. Solche Anordnungen können gleichzeitig mit dem betreffenden Bewilligungsbescheid oder aber auch nachträglich ergehen. Schutzgebiete sind damit auch nicht Bestandteil einer Wasserversorgungsanlage, über die im Bewilligungsverfahren bei Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 abzuhandeln wäre, sondern Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und bescheidmäßiger Bestimmung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959.Die beiden Beschwerdeführer übersehen bei ihrem Vorbringen, daß sie durch die wasserrechtliche Bewilligung selbst in keinem gesetzlich geschützten Recht betroffen werden konnten und daher auch in keinem Stadium des Verfahrens mit Recht Einwendungen gegen die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage selbst erheben konnten. Anordnungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 sind nämlich kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint. Solche Anordnungen können gleichzeitig mit dem betreffenden Bewilligungsbescheid oder aber auch nachträglich ergehen. Schutzgebiete sind damit auch nicht Bestandteil einer Wasserversorgungsanlage, über die im Bewilligungsverfahren bei Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 abzuhandeln wäre, sondern Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und bescheidmäßiger Bestimmung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959.

Alle Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die wasserrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Gemeindewasserversorgungsanlage finden daher im Gesetz keine Stütze. Die Beschwerdeführer waren ausschließlich berechtigt, gegen die Annahme der Wasserrechtsbehörde aufzutreten, daß ihre Grundstücke in ein Schutzgebiet einzubeziehen seien und deshalb bestimmte Beschränkungen in der Verfügung über diese Grundstücke Platz zu greifen hätten, sowie dagegen, daß ihnen keine oder eine zu geringe Entschädigung für die angeordnete Nutzungsbeschränkung zuerkannt worden sei. Daß die Grundstücke dieser beiden Beschwerdeführer in das weitere Schutzgebiet einzubeziehen seien, durfte die belangte Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der eindeutigen Ergebnisse des abgeführten Sachverständigenbeweises mit Recht annehmen. Was aber die Entschädigung für den Entgang der Nutzung dieser Grundstücke durch das Verbot der Schotterentnahme betrifft, haben beide Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan, daß sie solche Entnahmen schon bisher getätigt hätten. Damit fehlt es aber an der im § 34 Abs. 4 WRG 1959 für die Zuerkennung einer Entschädigung geforderten Voraussetzung, daß die Grundstücke nicht weiterhin in der Art genützt werden können, wie es den Beschwerdeführern bisher zustand. Denn eine Schotternutzung hat zugestandenermaßen bisher nicht stattgefunden. (Vgl. hiezu die Ausführungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1966, Zl. 745/66, und vom 30. November 1967, Zl. 1523/66, auf die unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen wird.)Alle Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die wasserrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Gemeindewasserversorgungsanlage finden daher im Gesetz keine Stütze. Die Beschwerdeführer waren ausschließlich berechtigt, gegen die Annahme der Wasserrechtsbehörde aufzutreten, daß ihre Grundstücke in ein Schutzgebiet einzubeziehen seien und deshalb bestimmte Beschränkungen in der Verfügung über diese Grundstücke Platz zu greifen hätten, sowie dagegen, daß ihnen keine oder eine zu geringe Entschädigung für die angeordnete Nutzungsbeschränkung zuerkannt worden sei. Daß die Grundstücke dieser beiden Beschwerdeführer in das weitere Schutzgebiet einzubeziehen seien, durfte die belangte Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der eindeutigen Ergebnisse des abgeführten Sachverständigenbeweises mit Recht annehmen. Was aber die Entschädigung für den Entgang der Nutzung dieser Grundstücke durch das Verbot der Schotterentnahme betrifft, haben beide Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan, daß sie solche Entnahmen schon bisher getätigt hätten. Damit fehlt es aber an der im Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 für die Zuerkennung einer Entschädigung geforderten Voraussetzung, daß die Grundstücke nicht weiterhin in der Art genützt werden können, wie es den Beschwerdeführern bisher zustand. Denn eine Schotternutzung hat zugestandenermaßen bisher nicht stattgefunden. (Vgl. hiezu die Ausführungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1966, Zl. 745/66, und vom 30. November 1967, Zl. 1523/66, auf die unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, verwiesen wird.)

IIrömisch zwei

(Zl. 2321/71)

In der Beschwerdesache der S und des GS ist den Einwänden, die diese Beschwerdeführer gegen das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und die wasserrechtliche Bewilligung selbst erhoben haben, dasselbe entgegenzuhalten wie den beiden übrigen Beschwerdeführern. Ebenso ist auch ihnen entgegenzuhalten, daß die als ausreichend und folgerichtig zu befindende sachverständige Begutachtung des Falles die Behörde zu dem Schlusse berechtigt hat, daß ein weiteres Schutzgebiet in dieser Abgrenzung und in diesem Ausmaß zu bestimmen sei. Alle gegenteiligen Ausführungen der Beschwerde, die übrigens zum größten Teil Bereiche des Fachwissens erfassen, ohne daß den Beschwerdeführern ein solches ersichtlich zu eigen wäre, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Was die Verfahrensrüge anlangt, wonach die Verhandlung vom 30. Juni 1970 nicht fortgesetzt worden sei, ist den Beschwerdeführern zu erwidern, daß sie in dieser Verhandlung Gelegenheit hatten und davon auch Gebrauch gemacht haben, all das vorzubringen, was ihnen zur Wahrung ihrer Rechte tunlich schien. Sie haben jedoch nicht dargelegt, was sie bei einer fortgesetzten Verhandlung noch zusätzlich für ihren Standpunkt hätten vorbringen wollen. Diese Verfahrensrüge der Beschwerdeführer ist deshalb unbegründet.

Was hingegen die Frage der Entschädigung für die in Wegfall kommende Möglichkeit, auf Grundstücken im erweiterten Schutzgebiet Schotter zu gewinnen, anlangt, haben diese Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht, daß sie auf ihrer Grundparzelle Nr. 320 eine Schottergrube betreiben, die bei Bedarf nach Süden in die im Quellschutzgebiet liegenden Grundstücke erweitert werden solle. Da sie keine Landwirtschaft mehr führten, müßten sie ihren Grundbesitz anderweitig verwenden, also auch durch Inanspruchnahme für die Schottergewinnung. Dazu ist nun zu sagen, daß sich die Wasserrechtsbehörde nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 auch damit zu befassen hatte, ob nach den Umständen des Falles von einer Anlage der Beschwerdeführer zur Schottergewinnung gesprochen werden muß und nicht etwa nur von einem Gelände, dem gelegentlich Schotter entnommen wird, ob also von den Beschwerdeführern bzw. von hiezu aufgenommenen Arbeitskräften planmäßig und fortlaufend Schotter gewonnen worden ist bzw. wird. Erst aus der Regelmäßigkeit und Intensität einer solchen Betriebsweise könnte sodann darauf geschlossen werden, ob und in welchem Umfang mit einem Weitergreifen des Schotterabbaues auf benachbarte Grundstücke der Beschwerdeführer, die nunmehr im erweiterten Schutzgebiet liegen, zu rechnen sei. War ein Schluß auf ein solches Weitergreifen aber berechtigt, dann mußte sich daraus die Folge ergeben, daß die betreffenden Anschlußflächen der Betriebsanlage der Beschwerdeführer ebenso zuzurechnen seien, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. September 1971, Zl. 2287/70 - auf das unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen wird -, bei einer Ziegeleianlage als erforderlich bezeichnet hat. Die belangte Behörde ist aber auf diese, sich aus dem Sachverhalt zwingend ergebende Frage, ob es sich gegenständlich um eine Anlage im Sinne des § 34 Abs. 4 WRG 1959 handle, nicht eingegangen.Was hingegen die Frage der Entschädigung für die in Wegfall kommende Möglichkeit, auf Grundstücken im erweiterten Schutzgebiet Schotter zu gewinnen, anlangt, haben diese Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht, daß sie auf ihrer Grundparzelle Nr. 320 eine Schottergrube betreiben, die bei Bedarf nach Süden in die im Quellschutzgebiet liegenden Grundstücke erweitert werden solle. Da sie keine Landwirtschaft mehr führten, müßten sie ihren Grundbesitz anderweitig verwenden, also auch durch Inanspruchnahme für die Schottergewinnung. Dazu ist nun zu sagen, daß sich die Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 auch damit zu befassen hatte, ob nach den Umständen des Falles von einer Anlage der Beschwerdeführer zur Schottergewinnung gesprochen werden muß und nicht etwa nur von einem Gelände, dem gelegentlich Schotter entnommen wird, ob also von den Beschwerdeführern bzw. von hiezu aufgenommenen Arbeitskräften planmäßig und fortlaufend Schotter gewonnen worden ist bzw. wird. Erst aus der Regelmäßigkeit und Intensität einer solchen Betriebsweise könnte sodann darauf geschlossen werden, ob und in welchem Umfang mit einem Weitergreifen des Schotterabbaues auf benachbarte Grundstücke der Beschwerdeführer, die nunmehr im erweiterten Schutzgebiet liegen, zu rechnen sei. War ein Schluß auf ein solches Weitergreifen aber berechtigt, dann mußte sich daraus die Folge ergeben, daß die betreffenden Anschlußflächen der Betriebsanlage der Beschwerdeführer ebenso zuzurechnen seien, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. September 1971, Zl. 2287/70 - auf das unter Hinweis auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, verwiesen wird -, bei einer Ziegeleianlage als erforderlich bezeichnet hat. Die belangte Behörde ist aber auf diese, sich aus dem Sachverhalt zwingend ergebende Frage, ob es sich gegenständlich um eine Anlage im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 handle, nicht eingegangen.

Die in der Gegenschrift von der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, daß die Beschwerdeführer zugegeben hätten, den Schotterabbau bereits eingestellt zu haben, bzw. daß erstmals in der Beschwerde behauptet worden wäre, die an die Parzelle Nr. 320 anschließenden, im erweiterten Schutzgebiet liegenden Grundflächen auch für den Schotterabbau zu benötigen, findet in den Verwaltungsakten keine Deckung. Daraus folgt aber, daß hinsichtlich der von den Beschwerdeführern begehrten Entschädigung das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben ist, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit, als das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer S und GS abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.Die in der Gegenschrift von der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, daß die Beschwerdeführer zugegeben hätten, den Schotterabbau bereits eingestellt zu haben, bzw. daß erstmals in der Beschwerde behauptet worden wäre, die an die Parzelle Nr. 320 anschließenden, im erweiterten Schutzgebiet liegenden Grundflächen auch für den Schotterabbau zu benötigen, findet in den Verwaltungsakten keine Deckung. Daraus folgt aber, daß hinsichtlich der von den Beschwerdeführern begehrten Entschädigung das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben ist, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit, als das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer S und GS abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens war die Beschwerde aus den gleichen Gründen, die bei den Beschwerdeführern JT und FK gegeben waren, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Hinsichtlich des übrigen Vorbringens war die Beschwerde aus den gleichen Gründen, die bei den Beschwerdeführern JT und FK gegeben waren, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Antragsgemäß war den Beschwerdeführern JT und FK gemäß §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b und 53 Abs. 2 letzter Satz VwGG 1965 sowie gemäß Art. I Z. 4 und 5 und Art. IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427, die Zahlung von je S 300,-- (zusammen S 600,--) an den Bund aufzuerlegen.Antragsgemäß war den Beschwerdeführern JT und FK gemäß Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b und 53 Absatz 2, letzter Satz VwGG 1965 sowie gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 und Artikel römisch vier, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427, die Zahlung von je S 300,-- (zusammen S 600,--) an den Bund aufzuerlegen.

Hingegen war dem Bund gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 53 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 sowie gemäß Art. I Z. 1 und Art. IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427, die Zahlung von S 2.458,40 an die Beschwerdeführer S und GS vorzuschreiben.Hingegen war dem Bund gemäß Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b und 53 Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 sowie gemäß Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch vier, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427, die Zahlung von S 2.458,40 an die Beschwerdeführer S und GS vorzuschreiben.

Wien, am 15. Dezember 1972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002315.X00

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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