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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0092/71 E 2. Juli 1971 VwSlg 8055 A/1971 RS 2 (der beabsichtigte Einbau einer Turbine kann daran nichts ändern; ebenso bietet § 27 Abs 1 g WRG für die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse und einer allfälligen Existenzgefährdung keinen Raum)Stammrechtssatz
Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 kann nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben.Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 kann nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001257.X01Im RIS seit
10.10.2002Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016