RS Vwgh 1972/12/15 1257/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1972
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0092/71 E 2. Juli 1971 VwSlg 8055 A/1971 RS 2 (der beabsichtigte Einbau einer Turbine kann daran nichts ändern; ebenso bietet § 27 Abs 1 g WRG für die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse und einer allfälligen Existenzgefährdung keinen Raum)

Stammrechtssatz

Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 kann nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben.Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 kann nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972001257.X01

Im RIS seit

10.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten