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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Ein Gutachten der ärztlichen Fachabteilung des BM f sozVw ist nicht nur ein Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, sondern ein von einem Arzt stammendes Beweismittel, da die genannte Fachabteilung personell so organisiert ist, dass die Fragen des medizinischen Fachwissens von Ärzten beantwortet werden.Ein Gutachten der ärztlichen Fachabteilung des BM f sozVw ist nicht nur ein Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, sondern ein von einem Arzt stammendes Beweismittel, da die genannte Fachabteilung personell so organisiert ist, dass die Fragen des medizinischen Fachwissens von Ärzten beantwortet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000091.X02Im RIS seit
19.08.2002