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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Wird zugleich mit einem Antrag auf Gewährung des Armenrechtes eine (selbstverfasste) Beschwerde eingebracht, in der Folge das Armenrecht nicht bewilligt, dann muß der Beschwerdeführer, will er nicht die Einstellung des Verfahrens riskieren, binnen der Frist des § 26 Abs 3 VwGG die Unterschrift eines Rechtsanwaltes beibringen, um diesen Mangel der Beschwerde zu beheben.Wird zugleich mit einem Antrag auf Gewährung des Armenrechtes eine (selbstverfasste) Beschwerde eingebracht, in der Folge das Armenrecht nicht bewilligt, dann muß der Beschwerdeführer, will er nicht die Einstellung des Verfahrens riskieren, binnen der Frist des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Unterschrift eines Rechtsanwaltes beibringen, um diesen Mangel der Beschwerde zu beheben.
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001403.X02Im RIS seit
15.10.2002Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014