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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Die im § 26 Abs 3 letzter Satz VwGG 1965 enthaltene Frist entspricht der im § 34 Abs 2 VwGG angeführten Frist zur Mängelbehebung. Wird innerhalb dieser Frist der der ursprünglichen Beschwerde anhaftende Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht nachgeholt, gilt die Beschwerde gem. § 34 Abs 2 VwGG zurückgezogen.Die im Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG 1965 enthaltene Frist entspricht der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG angeführten Frist zur Mängelbehebung. Wird innerhalb dieser Frist der der ursprünglichen Beschwerde anhaftende Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht nachgeholt, gilt die Beschwerde gem. Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zurückgezogen.
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972001403.X01Im RIS seit
15.10.2002Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014