Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §53 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0204/66 E 27. Oktober 1966 RS 2Stammrechtssatz
Wenn sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung als notwendig erweist, kann die Behörde gemäß § 53 Abs 3 WRG 1959 im Zug eines wasserrechtlichen Verfahrens, wozu auch das Widerstreitverfahren gehört, die Vorlage eines Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan einem der widerstreitenden Bewilligungswerber auftragen. ein Rechtsanspruch darauf, daß die Behörde dem widerstreitenden Bewilligungswerber die Vorlage eines solchen Entwurfes anträgt, besteht nicht.Wenn sich die Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung als notwendig erweist, kann die Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WRG 1959 im Zug eines wasserrechtlichen Verfahrens, wozu auch das Widerstreitverfahren gehört, die Vorlage eines Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan einem der widerstreitenden Bewilligungswerber auftragen. ein Rechtsanspruch darauf, daß die Behörde dem widerstreitenden Bewilligungswerber die Vorlage eines solchen Entwurfes anträgt, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000637.X06Im RIS seit
07.11.2002