RS Vwgh 1972/12/22 0637/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1972
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §115 Abs1;
  1. WRG 1959 § 115 heute
  2. WRG 1959 § 115 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 115 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 115 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1052/69 E 10. Oktober 1969 RS 1

Stammrechtssatz

§ 114 Abs 1 begründet keinen unbeschränkten Entschädigungsanspruch der durch ein Projekt irgendwie "Berührten" dritten Personen, sondern nur den Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der im Wasserrechtsgesetz besonders normierten Fälle. Das Wort "nur" in § 115 Abs 1 begründet den Sonderfall, dass die Möglichkeit entfällt, dem bevorzugten Wasserbauvorhaben "bestehende Rechte" im Sinne des § 12 Abs 1 und 2 entgegenzusetzen oder Einwendungen aus dem Titel eines Fischereirechtes geltend zu machen; dass vielmehr aus solchen Titeln nur auf Entschädigung gedrungen werden kann.Paragraph 114, Absatz eins, begründet keinen unbeschränkten Entschädigungsanspruch der durch ein Projekt irgendwie "Berührten" dritten Personen, sondern nur den Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der im Wasserrechtsgesetz besonders normierten Fälle. Das Wort "nur" in Paragraph 115, Absatz eins, begründet den Sonderfall, dass die Möglichkeit entfällt, dem bevorzugten Wasserbauvorhaben "bestehende Rechte" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 entgegenzusetzen oder Einwendungen aus dem Titel eines Fischereirechtes geltend zu machen; dass vielmehr aus solchen Titeln nur auf Entschädigung gedrungen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000637.X04

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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