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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
In gesetzlich geschützte Rechte einer Gemeinde wird durch einen Schutzgebietsbescheid nicht eingegriffen, sodaß eine Gemeinde auch aus dem Titel der von ihr zu besorgenden Aufgaben nicht berechtigt sein kann, Interessen wie die z. B. aus Siedlungsgestaltung, Kanalisation und Wasserleitung erwachsenden Aufgaben, zugunsten der Abänderung oder Aufhebung eines derartigen Bescheides geltend zu machen. (Rechtlich getroffen durch einen solchen Bescheid sind nur das begünstigte Wasserversorgungsunternehmen und die belasteten Grundeigentümer: siehe E vom 20.12.1968, Zl. 0632/66, daher: eine Gemeinde kann nur in diesen beiden Fällen ihre Rechte zielführend geltend machen.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000075.X02Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.11.2014