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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde der Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister und dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, Marktplatz 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. November 1970, Zl. 88.420-I/1/70 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Schutzgebiet für eine Wasserversorgungsanlage, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Zahradnik, des Vertreters der belangten Behörde, Sektionsrat Dr. KH und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Senatsrat Dr. HK, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 4.970,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Wie der diesbezüglichen Verhandlungsschrift des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Juli 1952 zu entnehmen ist, hatte die Stadtgemeinde W, die Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beim Landeshauptmann von Oberösterreich um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für die Stadt W auf der Grundlage eines Projektes angesucht, wonach zunächst aus einem bereits im Jahre 1906 auf der Parzelle Nr. 1525 der Katastralgemeinde S errichteten und im Jahre 1917 vertieften Senkbrunnen (unweit des Anwesens "X") Grundwasser für den angeführten Zweck gewonnen werden sollte. Gleichzeitig war beantragt worden, für diese Wasserversorgungsanlage ein Schutzgebiet zu bestimmen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Mai 1953 war sodann der Stadtgemeinde W auf Grund der Verhandlungsergebnisse gemäß §§ 10, 12, 31, 82 und 93 des Wasserrechtsgesetzes 1934 die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden "zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage …… mittels eines bereits im Jahre 1906 auf P.Nr. 1525 KG S errichteten Senkbrunnens nach dem seinerzeit von der nordböhmischen Wasserbaugesellschaft N in A erstellten Projekte, wobei zunächst nur die w.r. Genehmigung des Brunnens mit dem Pumpwerk und die Festlegung eines engeren und weiteren Schutzgebietes sowie eines Interessengebietes so, wie diese Gebiete in dem beim Gemeindeamte G zur allgemeinen Einsicht aufgelegenen und der Verhandlung vorliegenden Plane der Stadtgemeinde W vom Mai 1952 eingezeichnet sind, erfolgen soll".Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Mai 1953 war sodann der Stadtgemeinde W auf Grund der Verhandlungsergebnisse gemäß Paragraphen 10, 12, 31, 82 und 93 des Wasserrechtsgesetzes 1934 die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden "zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage …… mittels eines bereits im Jahre 1906 auf P.Nr. 1525 KG S errichteten Senkbrunnens nach dem seinerzeit von der nordböhmischen Wasserbaugesellschaft N in A erstellten Projekte, wobei zunächst nur die w.r. Genehmigung des Brunnens mit dem Pumpwerk und die Festlegung eines engeren und weiteren Schutzgebietes sowie eines Interessengebietes so, wie diese Gebiete in dem beim Gemeindeamte G zur allgemeinen Einsicht aufgelegenen und der Verhandlung vorliegenden Plane der Stadtgemeinde W vom Mai 1952 eingezeichnet sind, erfolgen soll".
Diese Bewilligung war an nachstehende "Bedingungen" gebunden worden:
"1) Der bestehende Brunnen ist beim Ausbau der Anlage zu überprüfen und instandzusetzen.
2) Das Ansuchen um wasserrechtliche Genehmigung des gesamten Wasserversorgungsprojektes ist bis 1. August 1953 bei der Wasserrechtsbehörde einzureichen."
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung und gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit war gleichzeitig im Sinne des § 31 des Wasserrechtsgesetzes 1934 (nunmehr § 34 WRG 1959) ein engeres, ein erweitertes Schutzgebiet und ein Interessentengebiet bei Festsetzung bestimmter Bewirtschaftungs- und Benutzungsanordnungen festgelegt worden.Zum Schutze der Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung und gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit war gleichzeitig im Sinne des Paragraph 31, des Wasserrechtsgesetzes 1934 (nunmehr Paragraph 34, WRG 1959) ein engeres, ein erweitertes Schutzgebiet und ein Interessentengebiet bei Festsetzung bestimmter Bewirtschaftungs- und Benutzungsanordnungen festgelegt worden.
In der beigegebenen Begründung war darauf hingewiesen worden, daß die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für die Stadt W im dringenden öffentlichen Interesse liege. Die Voraussetzungen für die Inangriffnahme des Baues der Wasserversorgungsanlage lägen nunmehr vor, da diese Gemeinde darangegangen sei, zunächst die Kanalisierung - eine der Vorbedingungen für die Wasserversorgung - auszuführen.
Aus dem dem Bescheide beigegebenen Verzeichnis der Grundeigentümer im Schutzgebiet (Katastralgemeinde S) ergibt sich, daß die beschwerdeführende Gemeinde G daran mit folgenden, sämtlich als öffentliches Gut ausgewiesenen Grundparzellen beteiligt ist:
Parzelle Nr. 1568, 1569, 1562, 1570, 1580/1, 1574, 1573, 1571/1, 2, 1559/2, 1560, 1566, 1581, 1579, 1585/3, 1558, 1578.
Mit Eingabe vom 18. September 1968 stellte die beschwerdeführende Gemeinde beim Landeshauptmann für Oberösterreich den Antrag auf Überprüfung, inwieweit die Schutzbestimmungen abgeändert oder aufgehoben werden könnten. Die wasserrechtliche Bewilligung, mit der diese Schutzbestimmungen verbunden wurden, sei für ein Projekt erteilt worden, das die Mitbeteiligte inzwischen fallen gelassen habe. Wie allgemein bekannt, sei seit längerer Zeit die Verwirklichung eines neuen Projektes der Mitbeteiligten im Gange, nach welchem das Trinkwasser aus einem anderen Bereich bezogen werden solle. Derzeit deute nichts darauf hin, daß auch von dem gegenständlich bewilligten Brunnen Trinkwasser für die im Bau befindliche zentrale Versorgungsanlage entnommen werden solle. Der Beschwerdeführerin seien durch das Schutzgebiet große Nachteile erwachsen. Seit dem Inkrafttreten des Schutzgebietsbescheides sei rund um das Schutzgebiet - wie überall in der Welser Heide - eine umfangreiche Bautätigkeit im Gange. Wegen des im Schutzgebiet bestehenden Bauverbotes seien die Siedlungsschwerpunkte östlich, westlich und nördlich des Schutzgebietes entstanden, das deshalb wie eine Halbinsel in die Wohnsiedlungsgebiete hineinrage. Diese Zersplitterung der Siedlungsgebiete verursache der Beschwerdeführerin beim Bau der Kanalisation und der Ortswasserleitung zusätzliche Kosten, die in die Millionen Schilling gingen. Daß außerdem das Ortsbild den Eindruck vollkommener Planlosigkeit erwecke, werde nur nebenbei erwähnt. Nur eine sofortige Aufhebung des Bauverbotes für das ausgedehnte erweiterte Schutzgebiet könnte es der Beschwerdeführerin ermöglichen, diese Fehlentwicklung der Siedlungstätigkeit noch teilweise zu korrigieren. Auch bestünden angesichts der Bautätigkeit rund um das Schutzgebiet und der Führung der Bundesstraße 1 mitten durch das Schutzgebiet (und nahe am Brunnen vorbei) Bedenken gegen die Annahme, daß aus dieser Brunnenanlage weiterhin einwandfreies Trinkwasser bezogen werden könnte.
Könne der fragliche Brunnen aber für die Wasserversorgung der Mitbeteiligten nicht mehr herangezogen werden, dann sei es nicht gerechtfertigt, die strengen Schutzgebietsbestimmungen aufrechtzuerhalten, die in krassem Widerspruch zu den öffentlichen Interessen der Gemeinde G stünden.
Diesem Antrag lag ein Bericht der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bei, wonach der "Zentralbrunnen" nie in Benützung genommen worden sei.
In einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. April 1970 hat diese beantragt, festzustellen, ob das Wasserbenutzungsrecht der Mitbeteiligten nicht bereits erloschen sei und dazu vorgebracht, daß der Bau der mit dem eingangs erwähnten Bescheid bewilligten Wasserversorgungsanlage bisher nicht in Angriff genommen worden sei.
Die Mitbeteiligte verwies in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 1970 auf die inzwischen erlangte wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung der Quellen des B-baches für Zwecke der städtischen Wasserversorgung. Dieses Wasserrecht werde aber nicht hinreichen, um den Bedarf auf Dauer zu sichern, sodaß der "X" für eine Leistung von 140 l/sec heranzuziehen sein werde. Es könne daher nicht verantwortet werden, auf diese bereits gesicherte Wassermenge zu verzichten und das Schutzgebiet aufzulassen, solange nicht ein ausreichender Ersatz gefunden sei. Das Projekt des Trinkwasserbezuges aus dem "X" sei mithin nicht fallengelassen worden.
Am 7. Juli 1970 legte die Mitbeteiligte dem Landeshauptmann von Oberösterreich ein Projekt "über den Ausbau des X und seine Einbeziehung in den stufenweisen Ausbau der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wels" zur wasserrechtlichen Bewilligung vor. Beigefügt wurde, daß die Mitbeteiligte den seit 1908 in ihrem Besitz stehenden Brunnen hinsichtlich seiner Ergiebigkeit und Wasserqualität seit 1940 aufmerksam beobachte. Auf Grund des Bewilligungsbescheides vom 4. Mai 1953 sei am 30. September 1954 ein umgearbeitetes Projekt einer Wasserversorgungsanlage, basierend auf dem X, bei der angerufenen Behörde zur wasserrechtlichen Genehmigung eingereicht worden. In der weiteren Folge sei das engere Wasserschutzgebiet angekauft und aufgeforstet worden. Zwei Objekte seien "ausgesiedelt" und abgetragen worden. Diese Maßnahmen seien 1960 im wesentlichen abgeschlossen worden. Im Jahre 1965 sei für die Stadt W ein generelles Projekt einer Wasserversorgungsanlage erstellt worden, das neben der Erschließung der B-Quellen den Ausbau des X zum Gegenstand hatte. Im Jahre 1969 sei vom selben Projektanten ein Gutachten über den Ausbau des Brunnens zur Spitzendeckung und als Zusatzversorgung bis zum endgültigen Anschluß an die Hoffnungsgebiete "Y" und "Z" erstellt worden. Daher wolle dasAm 7. Juli 1970 legte die Mitbeteiligte dem Landeshauptmann von Oberösterreich ein Projekt "über den Ausbau des römisch zehn und seine Einbeziehung in den stufenweisen Ausbau der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wels" zur wasserrechtlichen Bewilligung vor. Beigefügt wurde, daß die Mitbeteiligte den seit 1908 in ihrem Besitz stehenden Brunnen hinsichtlich seiner Ergiebigkeit und Wasserqualität seit 1940 aufmerksam beobachte. Auf Grund des Bewilligungsbescheides vom 4. Mai 1953 sei am 30. September 1954 ein umgearbeitetes Projekt einer Wasserversorgungsanlage, basierend auf dem römisch zehn, bei der angerufenen Behörde zur wasserrechtlichen Genehmigung eingereicht worden. In der weiteren Folge sei das engere Wasserschutzgebiet angekauft und aufgeforstet worden. Zwei Objekte seien "ausgesiedelt" und abgetragen worden. Diese Maßnahmen seien 1960 im wesentlichen abgeschlossen worden. Im Jahre 1965 sei für die Stadt W ein generelles Projekt einer Wasserversorgungsanlage erstellt worden, das neben der Erschließung der B-Quellen den Ausbau des römisch zehn zum Gegenstand hatte. Im Jahre 1969 sei vom selben Projektanten ein Gutachten über den Ausbau des Brunnens zur Spitzendeckung und als Zusatzversorgung bis zum endgültigen Anschluß an die Hoffnungsgebiete "Y" und "Z" erstellt worden. Daher wolle das
"vorliegende ... nur unwesentlich abgeänderte Ausbauprojekt"
wasserrechtlich genehmigt werden.
Inzwischen hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit "Verständigung" vom 29. Mai 1970 für den 14. Juli 1970 eine mündliche Verhandlung über das Überprüfungsbegehren der Beschwerdeführerin angeordnet. Bei dieser Verhandlung wies der Verhandlungsleiter u.a. darauf hin, daß die im Bewilligungsbescheid vom 23. Juli 1953 zur weiteren Projektsvorlage gesetzte Frist auf Ansuchen bis zum 30. September 1954 verlängert worden sei. Das sodann eingereichte Projekt zum Ausbau der aus dem X zu speisenden Wasserversorgungsanlage sollte zunächst über Aufforderung der Wasserrechtsbehörde ergänzt werden, sei aber dann von der Mitbeteiligten mit der Mitteilung zurückgestellt worden, daß vorerst mit dem Kanalbau begonnen werden müsse. Da außerdem dieses Projekt noch umgearbeitet werden müsse, sei vorläufig an einen Baubeginn der Wasserversorgungsanlage nicht zu denken. Hierauf sei das Projekt der Mitbeteiligten zur Ergänzung zurückgegeben worden.Inzwischen hatte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit "Verständigung" vom 29. Mai 1970 für den 14. Juli 1970 eine mündliche Verhandlung über das Überprüfungsbegehren der Beschwerdeführerin angeordnet. Bei dieser Verhandlung wies der Verhandlungsleiter u.a. darauf hin, daß die im Bewilligungsbescheid vom 23. Juli 1953 zur weiteren Projektsvorlage gesetzte Frist auf Ansuchen bis zum 30. September 1954 verlängert worden sei. Das sodann eingereichte Projekt zum Ausbau der aus dem römisch zehn zu speisenden Wasserversorgungsanlage sollte zunächst über Aufforderung der Wasserrechtsbehörde ergänzt werden, sei aber dann von der Mitbeteiligten mit der Mitteilung zurückgestellt worden, daß vorerst mit dem Kanalbau begonnen werden müsse. Da außerdem dieses Projekt noch umgearbeitet werden müsse, sei vorläufig an einen Baubeginn der Wasserversorgungsanlage nicht zu denken. Hierauf sei das Projekt der Mitbeteiligten zur Ergänzung zurückgegeben worden.
Die Beschwerdeführerin erklärte hiezu, ihr Begehren nach Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 4. Mai 1953 aufrechtzuerhalten und bezog sich hiebei auch auf die Erlöschensgründe des § 27 Abs. 1 lit. f und g WRG 1959.Die Beschwerdeführerin erklärte hiezu, ihr Begehren nach Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 4. Mai 1953 aufrechtzuerhalten und bezog sich hiebei auch auf die Erlöschensgründe des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f und g WRG 1959.
Der Vertreter der Mitbeteiligten vertrat ebenfalls den schon bisher eingenommenen Standpunkt und begehrte, den Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 31. Juli 1970 wies hierauf der Landeshauptmann von Oberösterreich den "auf Abänderung des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides vom 4. 5. 1953 gerichteten Antrag" der Beschwerdeführerin im Grunde des § 68 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß keine Voraussetzung für eine amtswegige Abänderung dieses Bescheides vorliege. Die Aufhebung des Schutzgebietes und damit die Auflassung des Brunnens würde vielmehr im Falle von Wassermangel für die Stadt W schwere volkswirtschaftliche Schäden herbeiführen.Mit Bescheid vom 31. Juli 1970 wies hierauf der Landeshauptmann von Oberösterreich den "auf Abänderung des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides vom 4. 5. 1953 gerichteten Antrag" der Beschwerdeführerin im Grunde des Paragraph 68, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß keine Voraussetzung für eine amtswegige Abänderung dieses Bescheides vorliege. Die Aufhebung des Schutzgebietes und damit die Auflassung des Brunnens würde vielmehr im Falle von Wassermangel für die Stadt W schwere volkswirtschaftliche Schäden herbeiführen.
Der dagegen seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 24. November 1970 keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, daß das Begehren der Beschwerdeführerin vom 18. September 1968 auf die Durchführung der Überprüfung gerichtet gewesen sei, ob die Schutzgebietsvorschreibungen des Bewilligungsbescheides vom 4. Mai 1953 abgeändert oder aufgehoben werden könnten. Dies sei kein Begehren nach Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gewesen, sodaß der Antrag mangels der erforderlichen Voraussetzungen zurückzuweisen gewesen sei. Das geltend gemachte rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin sei auf die Aufhebung des Bauverbotes im erweiterten Schutzgebiet und auf die Aufhebung der für das Interessengebiet geltenden Einschränkungen gerichtet, mithin auf eine Aufhebung der Schutzgebietsbestimmungen nach § 68 Abs. 3 AVG 1950. Darauf stehe aber niemandem ein Anspruch zu, zumal der in Frage stehende Brunnen für die Versorgung der Stadt W vonnöten sei. Daran vermöge auch der außerdem gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Überprüfung, ob das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht überhaupt noch existent sei, nichts zu ändern, weil das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin nur auf die Aufhebung des Schutzgebietes, das kein Wasserbenutzungsrecht darstelle, gerichtet sei.Der dagegen seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 24. November 1970 keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, daß das Begehren der Beschwerdeführerin vom 18. September 1968 auf die Durchführung der Überprüfung gerichtet gewesen sei, ob die Schutzgebietsvorschreibungen des Bewilligungsbescheides vom 4. Mai 1953 abgeändert oder aufgehoben werden könnten. Dies sei kein Begehren nach Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gewesen, sodaß der Antrag mangels der erforderlichen Voraussetzungen zurückzuweisen gewesen sei. Das geltend gemachte rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin sei auf die Aufhebung des Bauverbotes im erweiterten Schutzgebiet und auf die Aufhebung der für das Interessengebiet geltenden Einschränkungen gerichtet, mithin auf eine Aufhebung der Schutzgebietsbestimmungen nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950. Darauf stehe aber niemandem ein Anspruch zu, zumal der in Frage stehende Brunnen für die Versorgung der Stadt W vonnöten sei. Daran vermöge auch der außerdem gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Überprüfung, ob das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht überhaupt noch existent sei, nichts zu ändern, weil das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin nur auf die Aufhebung des Schutzgebietes, das kein Wasserbenutzungsrecht darstelle, gerichtet sei.
In der Beschwerde wird diesem Bescheid im wesentlichen deshalb "Rechtswidrigkeit" zur Last gelegt, weil zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, daß es der Beschwerdeführerin allein um ein Vorgehen der Wasserrechtsbehörde nach § 68 Abs. 3 AVG 1950 zu tun gewesen sei. Aus ihrem Gesamtvorbringen hätte vielmehr richtig erschlossen werden müssen, daß die Beschwerdeführerin auch an der Feststellung des Erlöschens des fraglichen Wasserbenutzungsrechtes im Hinblick auf das festgelegte Schutzgebiet rechtlich interessiert sei.In der Beschwerde wird diesem Bescheid im wesentlichen deshalb "Rechtswidrigkeit" zur Last gelegt, weil zu Unrecht davon ausgegangen worden sei, daß es der Beschwerdeführerin allein um ein Vorgehen der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 zu tun gewesen sei. Aus ihrem Gesamtvorbringen hätte vielmehr richtig erschlossen werden müssen, daß die Beschwerdeführerin auch an der Feststellung des Erlöschens des fraglichen Wasserbenutzungsrechtes im Hinblick auf das festgelegte Schutzgebiet rechtlich interessiert sei.
Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist - wie bereits dargestellt - unbestrittenermaßen Grundeigentümerin im Schutzgebietsbereich. Als solcher muß ihr das Recht zukommen, die Aufhebung der sie belastenden Schutzgebietsbestimmungen dann zu fordern, wenn die Voraussetzungen für diese Bestimmungen in Wegfall gekommen sind. Ist also das Wasserbenutzungsrecht, für dessen gesicherte Ausübung ein Schutzgebiet bescheidmäßig bestimmt wurde, erloschen, dann kommt den von den Schutzanordnungen betroffenen Liegenschaftseigentümern ein Rechtsanspruch auf Widerruf der Schutzgebietsanordnungen zu. Die Beschwerdeführerin durfte mithin in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin im Schutzgebiet bei der Behörde, die gleichzeitig mit der fraglichen wasserrechtlichen Bewilligung ein Schutzgebiet bestimmt hatte, das Begehren nach Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes (§ 29 Abs. 1 WRG 1959) zum Zwecke der darauf zu gründenden Zurücknahme der Schutzgebietsbestimmungen stellen. Daß sie dieses Begehren damit begründet hat, daß sie als Ortsgemeinde zufolge der ihr aus der Siedlungsgestaltung, Kanalisation und Wasserleitung erwachsenden Aufgaben durch die Beibehaltung des fraglichen Schutzgebietes Nachteile erleide, ist rechtlich ohne Bedeutung. Wäre die Gemeinde nicht Grundeigentümerin im Schutzgebiet, wäre die Rechtslage allerdings eine andere. In diesem Falle käme ihr allein aus ihrer Stellung, die sich aus Art. 116 Abs. 1 B-VG ergibt, keinerlei Rechtsanspruch auf Abänderung oder Aufhebung eines nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 ergangenen Schutzgebietsbescheides zu. Denn rechtlich betroffen durch einen solchen Bescheid sind, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1968, Zl. 632/66, festgehalten hat, nur das begünstige Wasserversorgungsunternehmen und die belasteten Liegenschaftseigentümer. In gesetzlich geschützte Rechte der in Frage kommenden Ortsgemeinde als solcher wird aber durch einen Schutzgebietsbescheid nicht eingegriffen, sodaß eine Gemeinde auch aus dem Titel der von ihr zu besorgenden öffentlichen Aufgaben nicht berechtigt sein kann, Interessen der gegenständlich ins Treffen geführten Art zugunsten der Abänderung oder Aufhebung eines derartigen Bescheides geltend zu machen. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor, da die beschwerdeführende Gemeinde unbestrittenermaßen Grundeigentümerin im Schutzgebietsbereich ist und das Erlöschen der Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage behauptet hat, derentwillen das Schutzgebiet bescheidmäßig festgesetzt wurde. (Verfehlt ist allerdings die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Richtung, daß eine Verpflichtung der belangten Behörde bestünde, die geforderte Schutzgebietsaufhebung nach § 68 Abs. 3 AVG 1950 auszusprechen, denn nach § 68 Abs. 7 AVG 1950 steht niemandem ein Anspruch auf die Ausübung eines solchen Behebungsrechtes zu.)Die Beschwerdeführerin ist - wie bereits dargestellt - unbestrittenermaßen Grundeigentümerin im Schutzgebietsbereich. Als solcher muß ihr das Recht zukommen, die Aufhebung der sie belastenden Schutzgebietsbestimmungen dann zu fordern, wenn die Voraussetzungen für diese Bestimmungen in Wegfall gekommen sind. Ist also das Wasserbenutzungsrecht, für dessen gesicherte Ausübung ein Schutzgebiet bescheidmäßig bestimmt wurde, erloschen, dann kommt den von den Schutzanordnungen betroffenen Liegenschaftseigentümern ein Rechtsanspruch auf Widerruf der Schutzgebietsanordnungen zu. Die Beschwerdeführerin durfte mithin in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin im Schutzgebiet bei der Behörde, die gleichzeitig mit der fraglichen wasserrechtlichen Bewilligung ein Schutzgebiet bestimmt hatte, das Begehren nach Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes (Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959) zum Zwecke der darauf zu gründenden Zurücknahme der Schutzgebietsbestimmungen stellen. Daß sie dieses Begehren damit begründet hat, daß sie als Ortsgemeinde zufolge der ihr aus der Siedlungsgestaltung, Kanalisation und Wasserleitung erwachsenden Aufgaben durch die Beibehaltung des fraglichen Schutzgebietes Nachteile erleide, ist rechtlich ohne Bedeutung. Wäre die Gemeinde nicht Grundeigentümerin im Schutzgebiet, wäre die Rechtslage allerdings eine andere. In diesem Falle käme ihr allein aus ihrer Stellung, die sich aus Artikel 116, Absatz eins, B-VG ergibt, keinerlei Rechtsanspruch auf Abänderung oder Aufhebung eines nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 ergangenen Schutzgebietsbescheides zu. Denn rechtlich betroffen durch einen solchen Bescheid sind, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1968, Zl. 632/66, festgehalten hat, nur das begünstige Wasserversorgungsunternehmen und die belasteten Liegenschaftseigentümer. In gesetzlich geschützte Rechte der in Frage kommenden Ortsgemeinde als solcher wird aber durch einen Schutzgebietsbescheid nicht eingegriffen, sodaß eine Gemeinde auch aus dem Titel der von ihr zu besorgenden öffentlichen Aufgaben nicht berechtigt sein kann, Interessen der gegenständlich ins Treffen geführten Art zugunsten der Abänderung oder Aufhebung eines derartigen Bescheides geltend zu machen. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor, da die beschwerdeführende Gemeinde unbestrittenermaßen Grundeigentümerin im Schutzgebietsbereich ist und das Erlöschen der Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage behauptet hat, derentwillen das Schutzgebiet bescheidmäßig festgesetzt wurde. (Verfehlt ist allerdings die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Richtung, daß eine Verpflichtung der belangten Behörde bestünde, die geforderte Schutzgebietsaufhebung nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 auszusprechen, denn nach Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 steht niemandem ein Anspruch auf die Ausübung eines solchen Behebungsrechtes zu.)
Da die belangte Behörde diese Rechtslage nicht erkannt und den Antrag der Beschwerdeführerin in Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung als nicht zulässig zurückgewiesen hat, mußte ihre Entscheidung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit times Inhaltes aufgehoben werden.Da die belangte Behörde diese Rechtslage nicht erkannt und den Antrag der Beschwerdeführerin in Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung als nicht zulässig zurückgewiesen hat, mußte ihre Entscheidung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit times Inhaltes aufgehoben werden.
Der Anspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b, c und d VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 und 2, Art. II, III und IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 427/1972. Das Mehrbegehren (Umsatzsteuer) war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen, desgleichen das Begehren nach Ersatz der entrichteten Stempelgebühren, da die beschwerdeführende Gemeinde zu deren Entrichtung zufolge § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 nicht verpflichtet war.Der Anspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera b, c und d VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und 2, Artikel römisch zwei,, römisch drei und römisch vier Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,. Das Mehrbegehren (Umsatzsteuer) war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen, desgleichen das Begehren nach Ersatz der entrichteten Stempelgebühren, da die beschwerdeführende Gemeinde zu deren Entrichtung zufolge Paragraph 2, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957 nicht verpflichtet war.
Wien, am 22. Dezember 1972
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000075.X00Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.11.2014