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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs5;Rechtssatz
Die Wartepflicht bei Gegenverkehr wird bereits dadurch verletzt wenn im Zuge des Linksabbiegens bis auf die Gegenfahrbahn vorgefahren und der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges zum unvermittelten Bremsen genötigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971002335.X02Im RIS seit
23.09.2002