RS Vwgh 2006/12/15 2006/04/0100

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Veröffentlicht am 15.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
26/01 Wettbewerbsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

UWG 1984 §28a;
UWG 1984 §29 Abs2 idF 2001/I/136;
VStG §1;
VStG §2 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In Ansehung des Tatbestandes des § 28a UWG kann von einem Handeln im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Fall VStG erst dann gesprochen werden, wenn der Empfänger vom Angebot bzw. Werben Kenntnis erlangen kann. Zum gegenteiligen Ergebnis gelangte man nur durch eine weite Auslegung der genannten Begriffe, die jedoch im Strafrecht unzulässig ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) E. 17 zu § 1 VStG). (Hier:

Da der Beschuldigte sämtliche Anbotsschreiben (Formulare, die u.a. ein Angebot für die kostenpflichtige Veröffentlichung von Firmendaten in einem Internet-Messekatalog beinhalten) an Empfänger im Ausland gesendet hat und daher ein Anbieten im Sinne des Tatbestandes des § 28a UWG erst mit der Zustellung der Angebote im Ausland erfolgt ist, fehlt es an der Inlandsbegehung der Taten. Das Verhalten des Beschuldigten wäre daher nach dem UWG nur dann strafbar, wenn dies gemäß § 2 Abs. 1 VStG für Fälle wie den gegenständlichen in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet wäre. Dies trifft nicht zu.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslandTatortInternet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040100.X04

Im RIS seit

19.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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