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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §78 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0701/72 E 30. Oktober 1972 RS 3 (hier erfolgte kein Abspruch über Ungebührlichkeit und Höhe der Zusatzrente samt Familienzulage und der Wohnungsbeihilfe)Stammrechtssatz
Wenn das erstinstanzliche Verfahren sich nur auf die Frage der Anwendbarkeit des § 12 Abs 4 KOVG bezogen hat, ist die Schiedskommission nicht befugt, über die Zeit und Höhe des ungebührlichen Empfanges von Zusatzrente zu entscheiden.Wenn das erstinstanzliche Verfahren sich nur auf die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 4, KOVG bezogen hat, ist die Schiedskommission nicht befugt, über die Zeit und Höhe des ungebührlichen Empfanges von Zusatzrente zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001245.X02Im RIS seit
09.10.2002