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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Einspruchsbehörde bei der bescheidmäßigen Feststellung der Begünstigung wegen Anwendung gemäß § 502 Abs 4 ASVG dem Einspruchsbegehren der begünstigten Person, die Begünstigung neu für die Zeit bis 31. März 1952 - und nicht bis 31. März 1959 (zeitliches Höchstausmaß) - festzustellen, Rechnung trägt.Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Einspruchsbehörde bei der bescheidmäßigen Feststellung der Begünstigung wegen Anwendung gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ASVG dem Einspruchsbegehren der begünstigten Person, die Begünstigung neu für die Zeit bis 31. März 1952 - und nicht bis 31. März 1959 (zeitliches Höchstausmaß) - festzustellen, Rechnung trägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001518.X01Im RIS seit
18.10.2002