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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §33 Abs3 impl;Beachte
y13348;Rechtssatz
Es kann nach dem Wortlaut des § 108 Abs 4 BAO nicht zweifelhaft sein, daß vom normativen Gehalt dieser Bestimmung lediglich der durch die Inanspruchnahme der Post bedingte Zeitaufwand erfaßt wird. Es ist daher nur der Zeitpunkt rechtserheblich, zu dem die Übergabe des Schriftstückes AN DIE POST erfolgte und das zur Beförderung übernommene Schriftstück von der Postanstalt in Behandlung genommen wurde (Hinweis E 6.3.1964, 273/63, VwSlg 3040 F/1964).Es kann nach dem Wortlaut des Paragraph 108, Absatz 4, BAO nicht zweifelhaft sein, daß vom normativen Gehalt dieser Bestimmung lediglich der durch die Inanspruchnahme der Post bedingte Zeitaufwand erfaßt wird. Es ist daher nur der Zeitpunkt rechtserheblich, zu dem die Übergabe des Schriftstückes AN DIE POST erfolgte und das zur Beförderung übernommene Schriftstück von der Postanstalt in Behandlung genommen wurde (Hinweis E 6.3.1964, 273/63, VwSlg 3040 F/1964).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971000469.X01Im RIS seit
19.01.1973