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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §90 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, daß klare und eindeutige Fachgutachten durch ganz allgemein gehaltene Angaben des behandelnden Arztes über häufige Besuche in der Ordination sowie zunehmende Beschwerden, die nach dem Gutachten nicht auf die als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen zurückzuführen sind, nicht widerlegt werden können.
Schlagworte
Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001249.X01Im RIS seit
09.10.2002