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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat gem § 66 Abs 4 AVG auch neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entstandene Tatsachen, durch die sich eine Änderung des Sachverhaltes ergibt, im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit zu berücksichtigen.Die Berufungsbehörde hat gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entstandene Tatsachen, durch die sich eine Änderung des Sachverhaltes ergibt, im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit zu berücksichtigen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971000820.X01Im RIS seit
23.09.2002Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012