TE Vwgh Erkenntnis 1973/1/22 0820/71

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Veröffentlicht am 22.01.1973
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §7;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Raschauer, Dr. Kirschner und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde des HM in F, vertreten durch Dr. Hermann Follner, Rechtsanwalt in Feldkirch, Schillerstraße 6, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Vorarlberg vom 26. März 1971, Sch. Zl. 0119/12602-M-9/71, betreffend Kriegsopferversorgung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Landesinvalidenamt für Tirol gewährte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. Dezember 1950 wegen der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung "chron. Nephritis mit stärker Eiweißausscheidung mit Herzschädigung" ab 1. Jänner 1950 eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 30 v.H. und für die Zeit ab 1. November 150 eine solche nach einer MdE von 60 v. H. In der Folge verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von Innsbruck nach. Feldkirch. Auf Grund einer Nachuntersuchung bemaß das Landesinvalidenamt für Vorarlberg mit Bescheid vom 10. Oktober 1955 die Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 40 v. H. Als Dienstbeschädigung wurde in dem Neubemessungsbescheid eine "chronische Nephritis leichten Grades mit mäßiger Albuminurie" und eine "Herzschädigung" festgestellt.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Vorarlberg mit Bescheid vom 29. Mai 1957 keine Folge.

Nach der Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof behob die belangte Behörde ihren Bescheid mit Bescheid vom 21. Mai 1959 nach § 68 Abs. 2 AVG 1950 und setzte das Berufungsverfahren fort. Daraufhin stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren mit Beschluß vom 9. September 1959, Zl. 1438/57, wegen Klaglosstellung ein.Nach der Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof behob die belangte Behörde ihren Bescheid mit Bescheid vom 21. Mai 1959 nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 und setzte das Berufungsverfahren fort. Daraufhin stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren mit Beschluß vom 9. September 1959, Zl. 1438/57, wegen Klaglosstellung ein.

Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren gab die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Vorarlberg mit Bescheid vom 15. Mai 1963 der Berufung insoweit statt, als sie die Beschädigtengrundrente entsprechend einer MdE von 50 v. H. bemaß und eine Zusatzrente von monatlich S 535,-- zuerkannte. Im Bezug der Wohnungsbeilhilfe trete keine Änderung ein. Als Dienstbeschädigungen gemäß § 4 KOVG 1957 anerkannte sie a) chronische Nephritis mit stärkerer Eiweißausscheidung und Herzschädigung, b) mittelschwere Bronchitis, c) mittelschweres Emphysem, d) Zahnverlust, 3) geringfügige Veränderungen der Netzhaut. Die belangte Behörde schätzte die angeführten Dienstbeschädigungen wie folgt ein: zu-a) nach der Richtsatzposition III/9a/3 mit 35 v. H., zu b) nach der Richtsatzposition III/9a/3, zu c) nach der Richtsatzposition III/1d/2, zu d) nach der Richtsatzposition III/1d und zu =e) mit 0 v. H. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit schätzte sie mit 70 v. H. (kausaler Anteil 50 v. H.) ein. Berufliche Sonderverhältnisse wurden als nicht vorliegend angesehen.Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren gab die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Vorarlberg mit Bescheid vom 15. Mai 1963 der Berufung insoweit statt, als sie die Beschädigtengrundrente entsprechend einer MdE von 50 v. H. bemaß und eine Zusatzrente von monatlich S 535,-- zuerkannte. Im Bezug der Wohnungsbeilhilfe trete keine Änderung ein. Als Dienstbeschädigungen gemäß Paragraph 4, KOVG 1957 anerkannte sie a) chronische Nephritis mit stärkerer Eiweißausscheidung und Herzschädigung, b) mittelschwere Bronchitis, c) mittelschweres Emphysem, d) Zahnverlust, 3) geringfügige Veränderungen der Netzhaut. Die belangte Behörde schätzte die angeführten Dienstbeschädigungen wie folgt ein: zu-a) nach der Richtsatzposition III/9a/3 mit 35 v. H., zu b) nach der Richtsatzposition III/9a/3, zu c) nach der Richtsatzposition III/1d/2, zu d) nach der Richtsatzposition III/1d und zu =e) mit 0 v. H. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit schätzte sie mit 70 v. H. (kausaler Anteil 50 v. H.) ein. Berufliche Sonderverhältnisse wurden als nicht vorliegend angesehen.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 15. Jänner 1965, Zl. 1902/63, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behob. in den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus , daß die auf den vorgelegten Befund Dris. Bertel gestützten Einwände des Beschwerdeführers, es sei durch diesen eine Verschlimmerung der wehrdienstbedingten Herzschäden dargetan, nicht ausreichend beantwortet seien. Es wäre auch zu erörtern gewesen, ob die Rechtshypertrophie durch den nur die Linkshypertrophie aufzeigenden Richtsatz 111/9 a/3 erfaßt worden sei. Ferner wäre eine Auseinandersetzung hinsichtlich der von Prim. Dr. Wachter gestellten Diagnose "asthmoide Bronchitis" erforderlich gewesen, da der Beschwerdeführe auf mehrfaches Auftreten. asthmatischer Zustände hingewiesen habe. Bezüglich der Zahnschäden habe sich die Schiedskommission nicht mit den ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers über das Einschätzungsergebnis auseinandergesetzt. Schließlich habe eine ausreichende Antwort auf den Einwand bezüglich der von Facharzt Dr. S als "Einstellungsuntersuchung'' bewertete Untersuchung vom 4. September 1941 , bei der es sich nach Meinung des Beschwerdeführers um eine Untersuchung zur Abstellung zur Front gehandelt habe, gefehlt. Der Untersuchung seien nämlich bereits erhebliche Belastungen vorausgegangen,

Die belangte Behörde ergänzte nun das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines klinischen Gutachtens der zweiten medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses Graz (Univ.Prof. Dr. B) vom 30. Juni 1966, mit dem Ergänzungsgutachten, eingelangt beim Landesinvalidenamt am 24. Juni 1967, und eines fachärztlichen Zahngutachtens Dris. EO, Facharzt für Zahnheilkunde, vom 31. März 1967. Nach Gewährung des Parteiengehörs gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung insofern Folge, als sie die Beschädigtengrundrente weiterhin nach einer MdE von 60 v. H. bemaß. Dazu gebühre die entsprechende volle Zusatzrente. Im Bezug der Wohnungsbeihilfe trete keine Änderung ein. Die Dienstbeschädigungen bezeichnete sie wie folgt: 1. Chronische

Nephritis, Kausalanteil: 1/1., 2. Emphysem, Kausalanteil: 1/2, 3.

Bronchitis, Kausalanteil: 1/2, 4, Zahnschaden, Kausalanteil: 1/2. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die von ihr im ergänzten Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und führte dazu aus, daß der Zustand der chronischen Nephritis dem oberen Rahmensatz der Richtsatzposition III d 372 deshalb entspreche, weil eine Albuminurie bis etwa 1 % bestehe und, obwohl diesmal keine Zylinderurie und keine Erythrocyturie nachweisbar gewesen sei, doch eine Verminderung der Harnstoffclearance von 14 % und eine pathologische Phenolrotprobe habe festgestellt werden können. Eine Rechtshypertrophie bestehe mit Wahrscheinlichkeit nicht. Die nächsthöhere Position, auch in ihrem untersten Rahmensatz, könne nicht in Frage kommen, weil eine beträchtliche Blutdruckerhöhung eine deutliche Linkshypertrophie des Herzens, eine Myocardschädigung mit Neigung zu Insuffizienzerscheinungen, eine Retention harnpflichtiger Substanzen und deutlichen Augenhintergrundveränderungen nicht bestünden. Die Emphysembronchitis könne nur halbkausal als Dienstbeschädigung anerkannt werden, weil bereits vor der militärischen Dienstzeit Erkrankungen des Respirationstraktes bestanden hätten, wobei sich die kausalen und akausalen Komponenten die Waage hielten. Der Zahnschaden sei nach den schlüssigen Darlegungen des ärztlichen Sachverständigen nach Richtsatzposition VIII b mit 0 v. H. einzuschätzen gewesen, weil nach den Kieferverhältnissen in Berücksichtigung der gegenwärtigen Gebißlage eine MdE nicht gegeben sei. Es seien nämlich keine Kieferveränderungen vorhanden, die Zahnersatz und Kaufähigkeit wesentlich behinderten und Rückwirkungen auf die Nahrungsauswertung das Sprachvermögen oder kosmetische Schäden hätten. Es ergebe sich daher nach der Richtsatzverordnung folgendeBronchitis, Kausalanteil: 1/2, 4, Zahnschaden, Kausalanteil: 1/2. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die von ihr im ergänzten Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und führte dazu aus, daß der Zustand der chronischen Nephritis dem oberen Rahmensatz der Richtsatzposition römisch drei d 372 deshalb entspreche, weil eine Albuminurie bis etwa 1 % bestehe und, obwohl diesmal keine Zylinderurie und keine Erythrocyturie nachweisbar gewesen sei, doch eine Verminderung der Harnstoffclearance von 14 % und eine pathologische Phenolrotprobe habe festgestellt werden können. Eine Rechtshypertrophie bestehe mit Wahrscheinlichkeit nicht. Die nächsthöhere Position, auch in ihrem untersten Rahmensatz, könne nicht in Frage kommen, weil eine beträchtliche Blutdruckerhöhung eine deutliche Linkshypertrophie des Herzens, eine Myocardschädigung mit Neigung zu Insuffizienzerscheinungen, eine Retention harnpflichtiger Substanzen und deutlichen Augenhintergrundveränderungen nicht bestünden. Die Emphysembronchitis könne nur halbkausal als Dienstbeschädigung anerkannt werden, weil bereits vor der militärischen Dienstzeit Erkrankungen des Respirationstraktes bestanden hätten, wobei sich die kausalen und akausalen Komponenten die Waage hielten. Der Zahnschaden sei nach den schlüssigen Darlegungen des ärztlichen Sachverständigen nach Richtsatzposition römisch acht b mit 0 v. H. einzuschätzen gewesen, weil nach den Kieferverhältnissen in Berücksichtigung der gegenwärtigen Gebißlage eine MdE nicht gegeben sei. Es seien nämlich keine Kieferveränderungen vorhanden, die Zahnersatz und Kaufähigkeit wesentlich behinderten und Rückwirkungen auf die Nahrungsauswertung das Sprachvermögen oder kosmetische Schäden hätten. Es ergebe sich daher nach der Richtsatzverordnung folgende

Einschätzung der MdE: 1. Chronische Nephritis, Position III d 372, 50 v. H. (vollkausal), 2. Emphysem, Position III a/293, 20 v. H., oberer Rahmensatz, halbkausal, daher MdE 10. v. H., 3. Bronchitis, Position IIIa/283, 20 v. H., oberer Rahmensatz, halbkausal, daher MdE 10 v. H., 4. Zahnschaden nach Position VIII/694, 0 v. H. (halbkausal). Die Gesamt-MdE sei mit 60 v. H. festzulegen gewesen.Einschätzung der MdE: 1. Chronische Nephritis, Position römisch drei d 372, 50 v. H. (vollkausal), 2. Emphysem, Position römisch drei a/293, 20 v. H., oberer Rahmensatz, halbkausal, daher MdE 10. v. H., 3. Bronchitis, Position IIIa/283, 20 v. H., oberer Rahmensatz, halbkausal, daher MdE 10 v. H., 4. Zahnschaden nach Position VIII/694, 0 v. H. (halbkausal). Die Gesamt-MdE sei mit 60 v. H. festzulegen gewesen.

Der Prüfung im Sinne des § 8 KOVG 1957 sei die Beruf eines Hauptschullehrers zugrunde zu legen gewesen. Die maßgebenden Anforderungen überstiegen nicht den Durchschnitt, wie er bereits bei der Einschätzung gemäß § 7 KOVG 1957 im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben berücksichtigt worden sei. Berufliche Sonderverhältnisse lägen demnach nicht vor. Die durch die Dienstbeschädigung verminderte Erwerbsfähigkeit betrage daher gemäß § 7 und § 8 KOVG 1957 60 v. H. Über die offenem Anträge auf Neubemessung der Beschädigtenrente und Gewährung der Pflegezulage werde das Landesinvalidenamt in erster Instanz zu entscheiden haben.Der Prüfung im Sinne des Paragraph 8, KOVG 1957 sei die Beruf eines Hauptschullehrers zugrunde zu legen gewesen. Die maßgebenden Anforderungen überstiegen nicht den Durchschnitt, wie er bereits bei der Einschätzung gemäß Paragraph 7, KOVG 1957 im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben berücksichtigt worden sei. Berufliche Sonderverhältnisse lägen demnach nicht vor. Die durch die Dienstbeschädigung verminderte Erwerbsfähigkeit betrage daher gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, KOVG 1957 60 v. H. Über die offenem Anträge auf Neubemessung der Beschädigtenrente und Gewährung der Pflegezulage werde das Landesinvalidenamt in erster Instanz zu entscheiden haben.

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst sei bemerkt, daß der Beschwerdeführer gegen den mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpften Bescheid auch beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde erhob, über die der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1971, Zl. B 114/71, dahin entschied, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wurde auch dem Verwaltungsgerichtshof ohne Hinweis darauf übermittelt, daß der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid bereits eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht habe. Der Verwaltungsgerichtshof eröffnete daher zur Zahl 170/72 einen neuen Akt und erteilte dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag. Mit Rücksicht auf das zur Zl. 820/71 bereits anhängige Verfahren erübrigte sich jedoch der Mängelbehebungsauftrag und war das Verfahren mit Beschluß vom 15. März 1971 zur Zl. 170/72 einzustellen. Damit wurde aber das zur hg. Z1. 820/71 eingeleitete gegenständliche Verfahren nicht berührt.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zunächst vor, die belangte Behörde habe die von ihr eingeholten Sachverständigengutachten ohne eigene Beurteilung übernommen. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde wohl hinreichend nicht nur mit den Einwendungen des Beschwerdeführers bis zur Erstellung der von ihr eingeholten Sachverständigengutachten, sondern auch mit den Sachverständigengutachten selbst auseinandergesetzt und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die beiden Sachverständigengutachten vollinhaltlich in freier Beweiswürdigung übernehme und ihrer Entscheidung zugrunde lege.

Sofern sich aber der Beschwerdeführer gegen die beiden Sachverständigengutachten wendet, bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der ärztliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. B hat sich in seinem Gutachten vom 30. Juni 1966 sowie in seinem Ergänzungsgutachten unter Berücksichtigung der Aktenlage, insbesondere der ins Treffen geführten früheren fachärztlichen Erhebungen ausführlich befaßt, ist auch noch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Untersuchungsvorgänge und Befundfeststellungen der zweiten medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses Graz eingegangen und hat dazu hinreichend Stellung genommen. Auch hinsichtlich des Zahnschadens hat der Sachverständige Dr. O eine eindeutige Klärung herbeigeführt und begründet, warum die Richtsatzposition VIII b/694 in Betracht komme, weil nämlich keine Kieferveränderungen festgestellt worden seien, die Zahnersatz und Kaufähigkeit wesentlich behinderten und Rückwirkungen auf die Nahrungsauswertung, das Sprachvermögen oder kosmetische Entstellung zur Folge hätten. Auch eine Eiterung des Zahnfleisches, Caries, Alveolaiphyrroe in Form ausgebreiteter Erkrankung der Zähne sei nicht festzustellen. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, die Behörde habe den Widerspruch im Befund des Zahnarztes Dr. O übersehen, "Zahn links unten verkront, Caries am Kronenrand sichtbar" und nun sei der verkronte Zahn abgebrochen, kann der Beschwerdeführer für sich nichts gewinnen, weil ein solcher Widerspruch im Befund des Zahnarztes nicht gegeben ist. Der Sachverständige hat nur begründet, warum der nächste Absatz der von ihm herangezogenen Position nicht zur Anwendung gelangen könne, nämlich weil dort von einer ausgebreiteten Caries die Rede sei und von einer solchen bei einem cariösen Zahn nicht gesprochen werden könne. Da die Sachverständigengutachten nach vollständiger Berfunderhebung erstattet wurden und ihnen eine Unschlüssigkeit nicht anhaftet, konnte sie die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen.Sofern sich aber der Beschwerdeführer gegen die beiden Sachverständigengutachten wendet, bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der ärztliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. B hat sich in seinem Gutachten vom 30. Juni 1966 sowie in seinem Ergänzungsgutachten unter Berücksichtigung der Aktenlage, insbesondere der ins Treffen geführten früheren fachärztlichen Erhebungen ausführlich befaßt, ist auch noch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Untersuchungsvorgänge und Befundfeststellungen der zweiten medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses Graz eingegangen und hat dazu hinreichend Stellung genommen. Auch hinsichtlich des Zahnschadens hat der Sachverständige Dr. O eine eindeutige Klärung herbeigeführt und begründet, warum die Richtsatzposition römisch acht b/694 in Betracht komme, weil nämlich keine Kieferveränderungen festgestellt worden seien, die Zahnersatz und Kaufähigkeit wesentlich behinderten und Rückwirkungen auf die Nahrungsauswertung, das Sprachvermögen oder kosmetische Entstellung zur Folge hätten. Auch eine Eiterung des Zahnfleisches, Caries, Alveolaiphyrroe in Form ausgebreiteter Erkrankung der Zähne sei nicht festzustellen. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, die Behörde habe den Widerspruch im Befund des Zahnarztes Dr. O übersehen, "Zahn links unten verkront, Caries am Kronenrand sichtbar" und nun sei der verkronte Zahn abgebrochen, kann der Beschwerdeführer für sich nichts gewinnen, weil ein solcher Widerspruch im Befund des Zahnarztes nicht gegeben ist. Der Sachverständige hat nur begründet, warum der nächste Absatz der von ihm herangezogenen Position nicht zur Anwendung gelangen könne, nämlich weil dort von einer ausgebreiteten Caries die Rede sei und von einer solchen bei einem cariösen Zahn nicht gesprochen werden könne. Da die Sachverständigengutachten nach vollständiger Berfunderhebung erstattet wurden und ihnen eine Unschlüssigkeit nicht anhaftet, konnte sie die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen.

Hingegen ist die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zu Unrecht den von ihm gestellten Antrag auf Einholung der nach Erstellung der ärztlichen Sachverständigengutachten erhobenen Befunde, besonders der Krankengeschichte der Lungenheilstätte Gaissbühel, als einen Antrag auf Neubemessung gewertet und daher die von ihm beantragen Beweismittel in diesem Verfahren nicht mehr beigeschafft, begründet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist dieser in der Zeit vom 21. Februar bis 30. März 1968 von Dr. A in die Sonderstation (Krankenhaus) der Lungenheilanstalt Gaissbühel/Nenzing wegen Rippenfraktur nach heftigem Hustenanfall und höchstgradigem Asthma eingewiesen worden (Abl. 597). In seinem Schriftsatz vom 24. Juni 1968 (Abl. 597) wies er darauf und besonders auf die dort erstellte Lungenfunktionsprüfung und erhobenen Befunde hin und brachte im wesentlichen vor, daß daraus die von ihm behauptete Verschlimmerung der Dienstbeschädigung hervorgehe. Die belangte Behörde hat diesbezüglich keinerlei Ermittlungen durchgeführt und sich im angefochtenen Bescheid mit diesen Behauptungen überhaupt nicht auseinandergesetzt, wohl aber zum Schluß des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, daß über die offenen Anträge auf Neubemessung der Beschädigtenrente und auf Gewährung der Pflegezulage das Landesinvalidenamt in erster Instanz zu entscheiden haben werde. Die belangte Behörde ist laut Ausführung in der Gegenschrift der Rechtsauffassung, die Frage, ob nach dem Zeitpunkt der Erstellung der von ihr eingeholten Sachverständigengutachten die vom Beschwerdeführer (unter Hinweis auf die Aufnahme in die Lungenheilanstalt Gaissbühel/Nenzing und die dort erstellten Befunde) behauptete Verschlimmerung des Dienstbeschädigungsleidens eingetreten und zu einer anderen (höheren) Bemessung der Beschädigtenrente führen könne, sei von der 1. Instanz durch eine ärztliche Beweisaufnahme zu klären. Dieser Rechtsmeinung kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde auch neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entstandene Tatsachen, durch die sich eine Änderung des Sachverhaltes ergibt, im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit zu berücksichtigen. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen; auf das schon erwähnte neue Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, diesbezügliche Erhebungen durchzuführen und wäre erst dann in der Lage gewesen zu beurteilen, ob in der anerkannten Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers seit der Erstellung der von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eine Verschlimmerung eingetreten ist und damit die Rente höher zu bemessen war. Zu bemerken ist, daß die von der belangten Behörde beigeschafften Sachverständigengutachten im Jahre 1966 bzw. 1967 erstellt worden, die Einweisung des Beschwerdeführers in die Heilanstalt Gaissbühel in der Zeit vom 21. Februar bis 30. März 1968 erfolgt und der angefochtene Bescheid erst am 26. März 1971 erlassen worden ist, also zwischen Gutachtenerstellung und Bescheiderlassung ein größerer Zeitraum verstrichen ist.Hingegen ist die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zu Unrecht den von ihm gestellten Antrag auf Einholung der nach Erstellung der ärztlichen Sachverständigengutachten erhobenen Befunde, besonders der Krankengeschichte der Lungenheilstätte Gaissbühel, als einen Antrag auf Neubemessung gewertet und daher die von ihm beantragen Beweismittel in diesem Verfahren nicht mehr beigeschafft, begründet. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist dieser in der Zeit vom 21. Februar bis 30. März 1968 von Dr. A in die Sonderstation (Krankenhaus) der Lungenheilanstalt Gaissbühel/Nenzing wegen Rippenfraktur nach heftigem Hustenanfall und höchstgradigem Asthma eingewiesen worden (Abl. 597). In seinem Schriftsatz vom 24. Juni 1968 (Abl. 597) wies er darauf und besonders auf die dort erstellte Lungenfunktionsprüfung und erhobenen Befunde hin und brachte im wesentlichen vor, daß daraus die von ihm behauptete Verschlimmerung der Dienstbeschädigung hervorgehe. Die belangte Behörde hat diesbezüglich keinerlei Ermittlungen durchgeführt und sich im angefochtenen Bescheid mit diesen Behauptungen überhaupt nicht auseinandergesetzt, wohl aber zum Schluß des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, daß über die offenen Anträge auf Neubemessung der Beschädigtenrente und auf Gewährung der Pflegezulage das Landesinvalidenamt in erster Instanz zu entscheiden haben werde. Die belangte Behörde ist laut Ausführung in der Gegenschrift der Rechtsauffassung, die Frage, ob nach dem Zeitpunkt der Erstellung der von ihr eingeholten Sachverständigengutachten die vom Beschwerdeführer (unter Hinweis auf die Aufnahme in die Lungenheilanstalt Gaissbühel/Nenzing und die dort erstellten Befunde) behauptete Verschlimmerung des Dienstbeschädigungsleidens eingetreten und zu einer anderen (höheren) Bemessung der Beschädigtenrente führen könne, sei von der 1. Instanz durch eine ärztliche Beweisaufnahme zu klären. Dieser Rechtsmeinung kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 hat die Berufungsbehörde auch neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entstandene Tatsachen, durch die sich eine Änderung des Sachverhaltes ergibt, im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit zu berücksichtigen. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen; auf das schon erwähnte neue Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, diesbezügliche Erhebungen durchzuführen und wäre erst dann in der Lage gewesen zu beurteilen, ob in der anerkannten Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers seit der Erstellung der von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eine Verschlimmerung eingetreten ist und damit die Rente höher zu bemessen war. Zu bemerken ist, daß die von der belangten Behörde beigeschafften Sachverständigengutachten im Jahre 1966 bzw. 1967 erstellt worden, die Einweisung des Beschwerdeführers in die Heilanstalt Gaissbühel in der Zeit vom 21. Februar bis 30. März 1968 erfolgt und der angefochtene Bescheid erst am 26. März 1971 erlassen worden ist, also zwischen Gutachtenerstellung und Bescheiderlassung ein größerer Zeitraum verstrichen ist.

Die belangte Behörde ist auf diese konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen, weil sie sie als Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigung bewertete. In Wahrheit handelt es sich dabei aber um einen Beweisantrag, mit dem sie sich auseinanderzusetzen hätte. In diesen Richtung ist das Verfahren der belangten Behörde ergänzungsbedürftig geblieben. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.Die belangte Behörde ist auf diese konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen, weil sie sie als Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigung bewertete. In Wahrheit handelt es sich dabei aber um einen Beweisantrag, mit dem sie sich auseinanderzusetzen hätte. In diesen Richtung ist das Verfahren der belangten Behörde ergänzungsbedürftig geblieben. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I und . Art. IV Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins und . Artikel römisch vier, Absatz 2, der Verordnung vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.

Wien, am 22. Jänner 1973

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971000820.X00

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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