TE Vwgh Erkenntnis 1973/1/24 1335/72

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Veröffentlicht am 24.01.1973
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Index

Gewerberecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2 implizit
AVG §52 implizit
AVG §8
B-VG Art116 Abs4
GewO 1859 §25
WRG 1959 §102 Abs1 litd
WRG 1959 §31 Abs3
WRG 1959 §31a Abs5
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31a heute
  2. WRG 1959 § 31a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 31a gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 31a gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 31a gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 31a gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Skorjanec, Kobzina, Dr. Hrdlicka und Dr. I als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland in Eisenstadt, vertreten durch Dr. Gerald Mader, Rechtsanwalt in Mattersburg, Brunnenplatz 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 31. Mai 1972, Zl. 156.169-11-13/72, betreffend Genehmigung einer Tankstelle (mitbeteiligte Partei: H Gesellschaft m.b.H. in W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Skorjanec, Kobzina, Dr. Hrdlicka und Dr. römisch eins als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland in Eisenstadt, vertreten durch Dr. Gerald Mader, Rechtsanwalt in Mattersburg, Brunnenplatz 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 31. Mai 1972, Zl. 156.169-11-13/72, betreffend Genehmigung einer Tankstelle (mitbeteiligte Partei: H Gesellschaft m.b.H. in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebstankstelle in ihrem Werk in N. Bei der am 28. Oktober 1971 stattgefundenen mündlichen Verhandlung verlas der Verhandlungsleiter eine schon vorher vom Beschwerdeführer abgegebene schriftliche Erklärung. Darin hieß es, es sollte der Bau aller Anlagen, die den „größten Grundwasserträger in Österreich bei N“ gefährden könnten, verhindert werden. Unter anderem wurde verlangt, daß jedenfalls der vorgesehene Lagerbehälter in eine Stahlbetonwanne gestellt werde. Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab bei der Verhandlung folgende Stellungnahme ab: „Die oberirdische Aufstellung des Lagertanks erfolgt rund 250 m von der östlichen Grenze des Grundwasserschongebietes N und in einer Entfernung von ca. 900 m vom Brunnenfeld des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland selbst. Nach Auskunft des Vertreters der Genehmigungswerberin bzw. der Lieferfirma S AG wurde bereits beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie um die Erteilung der Ausnahmegenehmigung (nur optisches Leckanzeigegerät) angesucht; der Genehmigungsbescheid stehe jedoch noch aus. Angesichts dieser Sachlage wäre daher den Anträgen des Wasserleitungsverbandes entsprechend Rechnung zu tragen.“

Die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg erteilte mit dem Bescheid vom 15. November 1971 die beantragte Genehmigung unter Berufung auf das III. Hauptstück der Gewerbeordnung und auf §§ 31a Abs. 6 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959. Die Genehmigung wurde an die Erfüllung mehrerer Verschreibungen, darunter der folgenden, gebunden:Die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg erteilte mit dem Bescheid vom 15. November 1971 die beantragte Genehmigung unter Berufung auf das römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung und auf Paragraphen 31 a, Absatz 6 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959. Die Genehmigung wurde an die Erfüllung mehrerer Verschreibungen, darunter der folgenden, gebunden:

„1.) Der doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeige ist in eine Schutzwanne (Stahlbetonwanne) zu stellen, die den gesamten gelagerten Inhalt aufnehmen kann.“

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid wendete sich die mitbeteiligte Partei gegen die geforderte Aufstellung einer Stahlbetonwanne. Eine solche könne auf Grund einer Ausnahmegenehmigung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, die bereits beantragt worden sei, entfallen.

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung - mittelbare Bundesverwaltung - gab mit dem Bescheid vom 14. März 1972 der Berufung keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe der wasserbautechnische Amtssachverständige das Vorhaben eingehend geprüft und in seiner Äußerung jene Vorkehrungen und Maßnahmen aufgezeigt, die von ihm als erforderlich erachtet worden seien, um eine Gefährdung des Grundwasserschongebietes N - das in unmittelbarer Nähe liege - und des Brunnenfeldes des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland auszuschließen. Beim Grundwasserschongebiet N handle es sich um das wertvollste Gebiet der Wasserwirtschaft im Burgenland, dessen Verunreinigung durch wassergefährdende Stoffe nachhaltige und empfindliche Folgen für die Wasserversorgung der Bevölkerung im nördlichen Burgenland haben könnte. Die vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen seien daher im Interesse der Gewässerreinhaltung im Raume N unbedingt notwendig.

In der von der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde weiterhin die Rechtsmeinung verfolgt, es sei ein über die vorgesehenen Sicherungen (Doppelwand mit Leckanzeige) hinausgehender Schutz des Grundwassers nicht erforderlich.

Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gab mit dem Bescheid vom 31. Mai 1972 der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge, behob den Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und änderte den diesem zugrunde liegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg gemäß den §§ 25 und 30 der Gewerbeordnung insofern, als der Punkt 1.) der Auflagen zu entfallen habe. Nach einer Darstellung des Verfahrensergebnisses führt die Behörde aus, es solle der Lagertank der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 28. Oktober 1971 zufolge etwa 250 m von der östlichen Grenze des Grundwasserschongebietes N und in einer Entfernung von ca. 900 m vom Brunnenfeld des Beschwerdeführers aufgestellt werden. Wenn auch nähere Hinweise Über das Gebiet, in dem der Tank aufgestellt werden solle, fehlten, so sei es sachlich gerechtfertigt; bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in diesem Gebiete zusätzliche Schutzmaßnahmen zu fordern. Als eine solche Maßnahme sei der gutächtlichen Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zufolge die doppelwandige Ausführung des Lagerbehälters mit Leckanzeigegerät anzusehen, wobei sich jedoch die Verwendung einer zusätzlichen Auffangwanne erübrige. Diese Maßnahme sei für solche Wassergebiete ausreichend, die für die Trinkwasserversorgung herangezogen würden oder hiefür als solche in Betracht kämen. Die Auflage, den Behälter zusätzlich in eine öldichte Auffangwanne zu stellen, sei daher nicht erforderlich.Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gab mit dem Bescheid vom 31. Mai 1972 der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge, behob den Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und änderte den diesem zugrunde liegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg gemäß den Paragraphen 25 und 30 der Gewerbeordnung insofern, als der Punkt 1.) der Auflagen zu entfallen habe. Nach einer Darstellung des Verfahrensergebnisses führt die Behörde aus, es solle der Lagertank der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 28. Oktober 1971 zufolge etwa 250 m von der östlichen Grenze des Grundwasserschongebietes N und in einer Entfernung von ca. 900 m vom Brunnenfeld des Beschwerdeführers aufgestellt werden. Wenn auch nähere Hinweise Über das Gebiet, in dem der Tank aufgestellt werden solle, fehlten, so sei es sachlich gerechtfertigt; bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in diesem Gebiete zusätzliche Schutzmaßnahmen zu fordern. Als eine solche Maßnahme sei der gutächtlichen Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zufolge die doppelwandige Ausführung des Lagerbehälters mit Leckanzeigegerät anzusehen, wobei sich jedoch die Verwendung einer zusätzlichen Auffangwanne erübrige. Diese Maßnahme sei für solche Wassergebiete ausreichend, die für die Trinkwasserversorgung herangezogen würden oder hiefür als solche in Betracht kämen. Die Auflage, den Behälter zusätzlich in eine öldichte Auffangwanne zu stellen, sei daher nicht erforderlich.

In den Akten des Verwaltungsverfahrens ist ferner der Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. März 1972 enthalten, mit dem der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 der Ministerialverordnung vom 7. Februar 1930, BGBl. Nr. 49, die Ausnahme von den Vorschriften des § 26 Abs. 5 und 6 dieser Verordnung zur Aufstellung des in Rede stehenden Ölbehälters erteilt wurde. Die Bewilligung ist u. a. mit der Auflage verbunden, daß der Doppelwandbehälter zur ständigen Kontrolle der Dichtheit mit einem Leckanzeigegerät auszustatten sei, das ständig anzeigebereit sein müsse.In den Akten des Verwaltungsverfahrens ist ferner der Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. März 1972 enthalten, mit dem der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 10, der Ministerialverordnung vom 7. Februar 1930, Bundesgesetzblatt , Nr. 49, die Ausnahme von den Vorschriften des Paragraph 26, Absatz 5 und 6 dieser Verordnung zur Aufstellung des in Rede stehenden Ölbehälters erteilt wurde. Die Bewilligung ist u. a. mit der Auflage verbunden, daß der Doppelwandbehälter zur ständigen Kontrolle der Dichtheit mit einem Leckanzeigegerät auszustatten sei, das ständig anzeigebereit sein müsse.

Gegen den Bescheid der Ministerialinstanz vom 31. Mai 1972 richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zufolge § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 war vorerst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde zukommt.Zufolge Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 war vorerst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde zukommt.

Von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei nicht in Zweifel gezogen wird die Rechts- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch der Gerichtshof hat in dieser Frage keine Bedenken. Die maßgeblichen Regelungen hierüber sind im I. Abschnitt des Landesgesetzes vom 13. Juli 1956, LGBl. für das Burgenland Nr. 10, über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung, und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für die Gemeinden des nördlichen Burgenlandes enthalten. Diese Bestimmungen sind auch von der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205, in ihrem Bestand unberührt geblieben.Von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei nicht in Zweifel gezogen wird die Rechts- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch der Gerichtshof hat in dieser Frage keine Bedenken. Die maßgeblichen Regelungen hierüber sind im römisch eins. Abschnitt des Landesgesetzes vom 13. Juli 1956, Landesgesetzblatt , für das Burgenland Nr. 10, über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung, und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für die Gemeinden des nördlichen Burgenlandes enthalten. Diese Bestimmungen sind auch von der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, Bundesgesetzblatt , Nr. 205, in ihrem Bestand unberührt geblieben.

In der Frage der Beschwerdelegitimation sei ferner angemerkt, daß der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland durch das angeführte Gesetz als Gemeindeverband konstituiert erscheint (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1956, Slg.Nr. 2968). Dieser Umstand steht der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nicht entgegen, wiewohl in den für die Frage der Parteistellung in diesem Zusammenhang bedeutsamen materiell-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 29 Abs. 1 und § 32 der Gewerbeordnung bzw. § 31a Abs. 5 und § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959) von den Gemeinden - und nicht von den Gemeindeverbänden - die Rede ist. Denn jene Rechte und rechtlichen Interessen, deren Geltendmachung sonst der Gemeinde obliegt - im gegenständlichen Fall handelt es sich nach der weiter unten erörterten Rechtslage um den Anspruch der Gemeinde darauf, daß die Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werde -, hat dort, wo es sich um den Schutz des Versorgungsanspruches der Bewohner der verbandsangehörigen Gemeinden handelt, der Beschwerdeführer wahrzunehmen (vgl. im besonderen die §§ 17 und 24 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1956). Der Gemeindeverband stellt daher in diesem Umfang die ihm angehörenden Gemeinden dar, sodaß dem - mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten - Verband selbst Parteistellung im Verwaltungsverfahren zukam, ohne daß dies gesetzlich ausdrücklich ausgesprochen werden mußte.In der Frage der Beschwerdelegitimation sei ferner angemerkt, daß der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland durch das angeführte Gesetz als Gemeindeverband konstituiert erscheint vergleiche , hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1956, Slg.Nr. 2968). Dieser Umstand steht der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nicht entgegen, wiewohl in den für die Frage der Parteistellung in diesem Zusammenhang bedeutsamen materiell-rechtlichen Vorschriften vergleiche , Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 32, der Gewerbeordnung bzw. Paragraph 31 a, Absatz 5 und Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959) von den Gemeinden - und nicht von den Gemeindeverbänden - die Rede ist. Denn jene Rechte und rechtlichen Interessen, deren Geltendmachung sonst der Gemeinde obliegt - im gegenständlichen Fall handelt es sich nach der weiter unten erörterten Rechtslage um den Anspruch der Gemeinde darauf, daß die Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werde -, hat dort, wo es sich um den Schutz des Versorgungsanspruches der Bewohner der verbandsangehörigen Gemeinden handelt, der Beschwerdeführer wahrzunehmen vergleiche , im besonderen die Paragraphen 17 und 24 des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1956,). Der Gemeindeverband stellt daher in diesem Umfang die ihm angehörenden Gemeinden dar, sodaß dem - mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten - Verband selbst Parteistellung im Verwaltungsverfahren zukam, ohne daß dies gesetzlich ausdrücklich ausgesprochen werden mußte.

Die mitbeteiligte Partei vertritt in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde die Auffassung, es sei durch den Standort der von ihr geplanten Anlage - dieser befinde sich ca. 250 m außerhalb des behördlich festgesetzten Grundwasserschongebietes und sei vom Brunnen der Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers noch weiter entfernt - eine Beeinflussung der Interessen des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Das Wasserversorgungsunternehmen (hier der Beschwerdeführer) habe schon im Verfahren betreffend die Festlegung des Grundwasserschongebietes von sich aus alles geltend zu machen, damit dieses räumlich und sachlich dem Schutzbedürfnis des Unternehmens entspreche. Die mitbeteiligte Partei beantragt aus diesen Gründen die Zurückweisung der Beschwerde.

Es trifft wohl zu, daß auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959 mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Mai 1967, LGBl. Nr. 17, zur Sicherung der Wasserversorgung des nördlichen Burgenlandes zwei Grundwasserschongebiete festgelegt wurden, innerhalb deren zufolge § 2 dieser Verordnung dort näher bezeichnete Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Die belangte Behörde hat ferner angenommen, daß der zu errichtende Lagertank in einer Entfernung von etwa 250 m von der östlichen Grenze eines dieser Grundwasserschongebiete, nämlich jenes in der Gemeinde N, und von ca. 900 m vom Brunnenfeld der Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers aufgestellt werden solle. Die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und die damit zusammenhängende Beschwerdelegitimation wird jedoch hiedurch nicht berührt. Den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildete nämlich eine gewerbebehördliche Bewilligung, die auf das III. Hauptstück der Gewerbeordnung und auf § 31a Abs. 6 WRG 1959 gestützt wurde. § 31a WRG 1959 wurde durch das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207, dem Gesetz eingefügt. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (28. Juni 1969) obliegt es, wenn eine nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Anlage zur Lagerung (oder Leitung) wassergefährdender Stoffe außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist, der Gewerbebehörde, bei der Bewilligung des Vorhabens die zur Vermeidung einer Wasserverunreinigung (hiezu zählt, wie die Zitierung des § 30 des Gesetzes zeigt, auch die Verunreinigung des Grundwassers) notwendigen Bedingungen vorzuschreiben. Dabei ist nach dem letzten Satz des § 31a Abs. 5 insbesondere zu beachten, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. § 31a soll Vorsorge „gegen allgemeine Wassergefährdung“ treffen (vgl. die Überschrift des Paragraphen). Die Gewerbebehörde hat daher (im Fall ihrer Zuständigkeit) diese Aufgabe, wie sich aus den Eingangsworten des Abs. 1 („Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe bedürfen der ... Bewilligung ...“) klar ergibt, auch dann wahrzunehmen, wenn die Anlage außerhalb des - wasserrechtlich besonders geschützten oder nicht geschützten - Bereiches einer Wasserversorgungsanlage geplant ist. Ebenso besteht der Anspruch der Gemeinde, daß die Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werde (vgl. Abs. 5 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 lit. d des Gesetzes), unabhängig davon, ob sich im Gemeindegebiet eine Wasserversorgungsanlage der Gemeinde befindet. Für die aus dem bezeichneten Anspruch resultierende Parteistellung der Gemeinde im Verwaltungsverfahren war daher der Umstand, daß die Anlage außerhalb eines behördlich festgelegten Grundwasserschongebietes gelegen ist, ohne rechtliche Bedeutung; doch macht es gerade die Nähe des Grundwasserschongebietes N deutlich, daß es nach der schon oben dargestellten Rechtslage dem Beschwerdeführer - und nicht der Gemeinde selbst - oblag, die Parteienrechte der Gemeinde wahrzunehmen. Angemerkt sei schließlich, daß es sich zufolge der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juli 1969, BGBl. Nr. 275, im Beschwerdefall - es ist die Lagerung von Dieselöl in einem Tank mit einem Fassungsvermögen von 5000 l geplant - um eine Anlage. handelt, auf die die Bestimmungen des § 31a WRG 1959 zu Recht angewendet wurden.Es trifft wohl zu, daß auf Grund des Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Mai 1967, Landesgesetzblatt , Nr. 17, zur Sicherung der Wasserversorgung des nördlichen Burgenlandes zwei Grundwasserschongebiete festgelegt wurden, innerhalb deren zufolge Paragraph 2, dieser Verordnung dort näher bezeichnete Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Die belangte Behörde hat ferner angenommen, daß der zu errichtende Lagertank in einer Entfernung von etwa 250 m von der östlichen Grenze eines dieser Grundwasserschongebiete, nämlich jenes in der Gemeinde N, und von ca. 900 m vom Brunnenfeld der Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers aufgestellt werden solle. Die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und die damit zusammenhängende Beschwerdelegitimation wird jedoch hiedurch nicht berührt. Den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildete nämlich eine gewerbebehördliche Bewilligung, die auf das römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung und auf Paragraph 31 a, Absatz 6, WRG 1959 gestützt wurde. Paragraph 31 a, WRG 1959 wurde durch das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 207, dem Gesetz eingefügt. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (28. Juni 1969) obliegt es, wenn eine nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Anlage zur Lagerung (oder Leitung) wassergefährdender Stoffe außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist, der Gewerbebehörde, bei der Bewilligung des Vorhabens die zur Vermeidung einer Wasserverunreinigung (hiezu zählt, wie die Zitierung des Paragraph 30, des Gesetzes zeigt, auch die Verunreinigung des Grundwassers) notwendigen Bedingungen vorzuschreiben. Dabei ist nach dem letzten Satz des Paragraph 31 a, Absatz 5, insbesondere zu beachten, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Paragraph 31 a, soll Vorsorge „gegen allgemeine Wassergefährdung“ treffen vergleiche , die Überschrift des Paragraphen). Die Gewerbebehörde hat daher (im Fall ihrer Zuständigkeit) diese Aufgabe, wie sich aus den Eingangsworten des Absatz eins, („Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe bedürfen der ... Bewilligung ...“) klar ergibt, auch dann wahrzunehmen, wenn die Anlage außerhalb des - wasserrechtlich besonders geschützten oder nicht geschützten - Bereiches einer Wasserversorgungsanlage geplant ist. Ebenso besteht der Anspruch der Gemeinde, daß die Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werde vergleiche , Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, des Gesetzes), unabhängig davon, ob sich im Gemeindegebiet eine Wasserversorgungsanlage der Gemeinde befindet. Für die aus dem bezeichneten Anspruch resultierende Parteistellung der Gemeinde im Verwaltungsverfahren war daher der Umstand, daß die Anlage außerhalb eines behördlich festgelegten Grundwasserschongebietes gelegen ist, ohne rechtliche Bedeutung; doch macht es gerade die Nähe des Grundwasserschongebietes N deutlich, daß es nach der schon oben dargestellten Rechtslage dem Beschwerdeführer - und nicht der Gemeinde selbst - oblag, die Parteienrechte der Gemeinde wahrzunehmen. Angemerkt sei schließlich, daß es sich zufolge der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juli 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 275, im Beschwerdefall - es ist die Lagerung von Dieselöl in einem Tank mit einem Fassungsvermögen von 5000 l geplant - um eine Anlage. handelt, auf die die Bestimmungen des Paragraph 31 a, WRG 1959 zu Recht angewendet wurden.

Die umschriebene Rechtslage zeigt ferner, daß die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, weil im Gegenstande die Wasserrechtsbehörde hätte einschreiten müssen, unzutreffend ist.

Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren mit der Begründung, daß mit der Errichtung und dem Betrieb des Doppelwandbehälters mit Leckanzeigegerät für den Beschwerdeführer nicht einmal die Möglichkeit einer Verunreinigung und damit einer Beeinträchtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Interessen zu besorgen sei. Die Behörde läßt hiebei außer Betracht, daß Nachbar im Verfahren nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung jeder ist, auf dessen Person oder Eigentum die geplante Betriebsanlage schon ihrer Art nach schädlichen Einfluß auszuüben geeignet ist, wobei es für die Parteistellung des Nachbarn ohne Bedeutung ist, ob das zur Bewilligung beantragte Vorhaben schon Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn vorsieht oder nicht (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1970, Zlen. 1319 und 1455/68, und die dort angeführte ältere Rechtsprechung). Auf vorgesehene Einzelheiten der Ausführung der Anlage kam es daher in der Frage der Parteistellung nicht an.Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren mit der Begründung, daß mit der Errichtung und dem Betrieb des Doppelwandbehälters mit Leckanzeigegerät für den Beschwerdeführer nicht einmal die Möglichkeit einer Verunreinigung und damit einer Beeinträchtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Interessen zu besorgen sei. Die Behörde läßt hiebei außer Betracht, daß Nachbar im Verfahren nach dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung jeder ist, auf dessen Person oder Eigentum die geplante Betriebsanlage schon ihrer Art nach schädlichen Einfluß auszuüben geeignet ist, wobei es für die Parteistellung des Nachbarn ohne Bedeutung ist, ob das zur Bewilligung beantragte Vorhaben schon Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn vorsieht oder nicht vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1970, Zlen. 1319 und 1455/68, und die dort angeführte ältere Rechtsprechung). Auf vorgesehene Einzelheiten der Ausführung der Anlage kam es daher in der Frage der Parteistellung nicht an.

Der Umstand, daß es sich im gegenständlichen Fall um einen Doppelwandbehälter handle, der zudem mit einem Leckanzeigegerät ausgestattet werden solle, kann aber für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bedeutsam sein. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es habe die belangte Behörde von dem Erfordernis einer zusätzlichen Auffangwanne, das in den Bescheiden der ersten und zweiten Instanz enthalten wart zu Unrecht abgesehen, weil durch die unmittelbare Nähe des Grundwasserschongebietes strengste Maßstäbe zum Schutz der Reinhaltung des Grundwassers angebracht seien, wobei die anzuwendenden Schutzmaßnahmen auf die besondere Gefährlichkeit des zu lagernden Stoffes (Dieselöl) in bezug auf eine allfällige Verseuchung dieses größten und wichtigsten Grundwasserstromes Österreichs abzustimmen seien. Dem angefochtenen Bescheid sei ein Gutachten den gewerbetechnischen Amtssachverständigen zugrunde gelegen, das dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Nach der Aktenlage kommt schon der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers Berechtigung zu. Im Verfahren der belangten Behörde erstattete der gewerbetechnische Amtssachverständige das Gutachten vom 26. Mai 1972, dem in der - schon oben wiedergegebenen - Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen wörtlich gefolgt wird. Die belangte Behörde unterließ es, das angeführte Gutachten dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis zu bringen, obwohl sie hiezu gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 verpflichtet war. Dieser Verfahrensmangel ist schon deshalb als beachtlich im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 anzusehen, weil es der technische Amtssachverständige und diesem folgend die Behörde auch unterließ, die näheren Gründe für deren Annahme anzugeben, daß die doppelwandige Ausführung des Lagerbehälters und die Verwendung eines Leckanzeigegerätes für den gegenständlichen Aufstellungsort ausreichend seien. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer angedeutete Rechtsauffassung, daß bei der Beurteilung der Frage, ob die schon im Bewilligungsansuchen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und deren regelmäßige Kontrolle (§ 31a Abs. 3 WRG 1959) genügen oder weitere notwendige Bedingungen vorzuschreiben sind (Abs. 5), auch wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte - auf Grund des Gutachtens eines geeigneten Sachverständigen - zu berücksichtigen sind, worauf im besonderen im Abs. 3 der angeführten Gesetzesstelle hingewiesen wird. Daß solche Erwägungen hier außer Betracht blieben, zeigt vor allem das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, in dem davon ausgegangen wurde, daß nähere Hinweise über das Gebiet, in dem der Lagertank aufgestellt werden solle, fehlten.Nach der Aktenlage kommt schon der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers Berechtigung zu. Im Verfahren der belangten Behörde erstattete der gewerbetechnische Amtssachverständige das Gutachten vom 26. Mai 1972, dem in der - schon oben wiedergegebenen - Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen wörtlich gefolgt wird. Die belangte Behörde unterließ es, das angeführte Gutachten dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis zu bringen, obwohl sie hiezu gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verpflichtet war. Dieser Verfahrensmangel ist schon deshalb als beachtlich im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 anzusehen, weil es der technische Amtssachverständige und diesem folgend die Behörde auch unterließ, die näheren Gründe für deren Annahme anzugeben, daß die doppelwandige Ausführung des Lagerbehälters und die Verwendung eines Leckanzeigegerätes für den gegenständlichen Aufstellungsort ausreichend seien. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer angedeutete Rechtsauffassung, daß bei der Beurteilung der Frage, ob die schon im Bewilligungsansuchen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und deren regelmäßige Kontrolle (Paragraph 31 a, Absatz 3, WRG 1959) genügen oder weitere notwendige Bedingungen vorzuschreiben sind (Absatz 5,), auch wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte - auf Grund des Gutachtens eines geeigneten Sachverständigen - zu berücksichtigen sind, worauf im besonderen im Absatz 3, der angeführten Gesetzesstelle hingewiesen wird. Daß solche Erwägungen hier außer Betracht blieben, zeigt vor allem das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, in dem davon ausgegangen wurde, daß nähere Hinweise über das Gebiet, in dem der Lagertank aufgestellt werden solle, fehlten.

Schon aus diesen Gründen können die Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde über die technische Funktion des Innen- und Außenmantels des Lagerbehälters sowie des Leckanzeigegerätes zu keiner anderen Beurteilung der Erheblichkeit des in Rede stehenden Verfahrensmangels führen, zumal auch diese Fragen einer Erörterung mit den Parteien des Verwaltungsverfahrens bedurft hätten. Dies gilt in gleicher Weise für die Ausführungen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei, wonach die ein den unteren Instanzen verlangte Auffangwanne keineswegs einen besseren Schutz des Grundwassers als der Doppelwandbehälter mit Leckanzeigegerät biete und ferner das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen mit Richtlinien des österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes betreffend die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen übereinstimme. Richtlinien dieser Art haben indes nur jene Bedeutung, die ihnen durch ein Gesetz (oder durch eine Verordnung) beigemessen wird. Allgemeine Beurteilungsgrundsätze, die in einem Sachverständigengutachten verwertet werden, sind vielmehr wie andere Sachverhaltselemente Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1972, Zl. 522/68).Schon aus diesen Gründen können die Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde über die technische Funktion des Innen- und Außenmantels des Lagerbehälters sowie des Leckanzeigegerätes zu keiner anderen Beurteilung der Erheblichkeit des in Rede stehenden Verfahrensmangels führen, zumal auch diese Fragen einer Erörterung mit den Parteien des Verwaltungsverfahrens bedurft hätten. Dies gilt in gleicher Weise für die Ausführungen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei, wonach die ein den unteren Instanzen verlangte Auffangwanne keineswegs einen besseren Schutz des Grundwassers als der Doppelwandbehälter mit Leckanzeigegerät biete und ferner das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen mit Richtlinien des österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes betreffend die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen übereinstimme. Richtlinien dieser Art haben indes nur jene Bedeutung, die ihnen durch ein Gesetz (oder durch eine Verordnung) beigemessen wird. Allgemeine Beurteilungsgrundsätze, die in einem Sachverständigengutachten verwertet werden, sind vielmehr wie andere Sachverhaltselemente Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1972, Zl. 522/68).

In der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde wird auch erwähnt, daß das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Bescheid vom 23. März 1972 gemäß § 10 der Ministerialverordnung vom 7. Februar 1930, BGBl. Nr. 49, eine Ausnahmebewilligung für den gegenständlichen Lagerbehälter erteilt habe. Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen Anlaß, auf die Frage einer allfälligen rechtlichen Bedeutung dieses Bescheides im Beschwerdefall näher einzugehen, weil sich die belangte Behörde bei den maßgeblichen rechtlichen Erwägungen auf diese Entscheidung nicht gestützt hat.In der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde wird auch erwähnt, daß das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Bescheid vom 23. März 1972 gemäß Paragraph 10, der Ministerialverordnung vom 7. Februar 1930, Bundesgesetzblatt , Nr. 49, eine Ausnahmebewilligung für den gegenständlichen Lagerbehälter erteilt habe. Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen Anlaß, auf die Frage einer allfälligen rechtlichen Bedeutung dieses Bescheides im Beschwerdefall näher einzugehen, weil sich die belangte Behörde bei den maßgeblichen rechtlichen Erwägungen auf diese Entscheidung nicht gestützt hat.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, und 3 VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 427/1972.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,.

Wien, 24. Jänner 1973

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001335.X00

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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