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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1;Beachte
y16164;Rechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob Aufwendungen des Gesellschafters einer Offenen Handelsgesellschaft zu dessen Privatsphäre gehören oder Betriebsausgaben (Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters im Interesse des eigenen Anteils) sind, ist gemäß § 188 Abs 1 BAO in dem Bescheid über die einheitliche Gewinnfeststellung der Offenen Handelsgesellschaft (Unternehmergemeinschaft) zu treffen (Hinweis E 15.3.1957, 779/54, VwSlg 1610 F/1957).Die Entscheidung darüber, ob Aufwendungen des Gesellschafters einer Offenen Handelsgesellschaft zu dessen Privatsphäre gehören oder Betriebsausgaben (Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters im Interesse des eigenen Anteils) sind, ist gemäß Paragraph 188, Absatz eins, BAO in dem Bescheid über die einheitliche Gewinnfeststellung der Offenen Handelsgesellschaft (Unternehmergemeinschaft) zu treffen (Hinweis E 15.3.1957, 779/54, VwSlg 1610 F/1957).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971000424.X01Im RIS seit
24.01.1973