Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §6 Abs1;Beachte
y20426;Rechtssatz
Die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs 1 GEG wird auch dann fällig, wenn der Zahlungspflichtige nur den halben Anteil des im Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Betrages schuldet. In diesem Zeitpunkt ist es unbeachtlich, daß der Zahlungsauftrag teilweise gesetzwidrig war und daher insoweit dem Berichtigungsantrag Folge gegeben wurde.Die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG wird auch dann fällig, wenn der Zahlungspflichtige nur den halben Anteil des im Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Betrages schuldet. In diesem Zeitpunkt ist es unbeachtlich, daß der Zahlungsauftrag teilweise gesetzwidrig war und daher insoweit dem Berichtigungsantrag Folge gegeben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971001541.X01Im RIS seit
26.01.1973