TE Vwgh Erkenntnis 1973/1/26 1107/72

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Veröffentlicht am 26.01.1973
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich;
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §183 Abs4 impl;
BAO §251 impl;
BAO §298 impl;
GdO NÖ 1965 §61;
KanalG NÖ 1954 §5 Abs1;
LAO NÖ 1963 §148 Abs4;
LAO NÖ 1963 §196;
LAO NÖ 1963 §219;
LAO NÖ 1977 §148 Abs4;
LAO NÖ 1977 §196;
LAO NÖ 1977 §219;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Kadecka, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des JM in W, vertreten durch den bestellten Armenvertreter Dr. Kurt Böhm, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 1972, GZ. II/1-2276-1972, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Gmünd, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Kadecka, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des JM in W, vertreten durch den bestellten Armenvertreter Dr. Kurt Böhm, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Juni 1972, GZ. II/1-2276-1972, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Gmünd, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund eines vom Beschwerdeführer am 19. November 1960 ausgefüllten Erhebungsblattes für die Bemessung der Kanalgebühren schrieb der Bürgermeister der Stadt Gmünd dem Beschwerdeführer und seiner Mutter mit Bescheid vom 30. November 1960, Zl. 7135, Geb.Nr. 534, auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. Oktober 1960 und der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Gmünd (Gemeinderatsbeschluß vom 21. Oktober 1960) für die Benützung des öffentlichen Mischwasserkanals vom Grundstück Gmünd I, X-straße 139, ab 1. Jänner 1961 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr im Betrage von S 762,--vor. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. März 1961, Zl. LA II/1-2184-1961, abgewiesen.Auf Grund eines vom Beschwerdeführer am 19. November 1960 ausgefüllten Erhebungsblattes für die Bemessung der Kanalgebühren schrieb der Bürgermeister der Stadt Gmünd dem Beschwerdeführer und seiner Mutter mit Bescheid vom 30. November 1960, Zl. 7135, Geb.Nr. 534, auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. Oktober 1960 und der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Gmünd (Gemeinderatsbeschluß vom 21. Oktober 1960) für die Benützung des öffentlichen Mischwasserkanals vom Grundstück Gmünd römisch eins, X-straße 139, ab 1. Jänner 1961 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr im Betrage von S 762,--vor. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. März 1961, Zl. LA II/1-2184-1961, abgewiesen.

Am 20. September 1971 erließ der Bürgermeister der Stadt Gmünd, Zl. 7135, an den Beschwerdeführer und an HE einen Bescheid mit folgendem Spruch: "Der Abgabenbescheid der Stadtgemeinde Gmünd vom 30. November 1960, Geb.Nr. 534, für die Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Gmünd für Ihr oben angeführtes Grundstück (- im Betreff ist das Grundstück in Gmünd, X-straße 45 a genannt -) wird wegen der mit Gemeinderatsbeschluß vom 29. Juni 1971 erfolgten Änderung des Einheitssatzes gemäß § 219 NÖ Abgabenordnung durch folgenden Abgabenbescheid ersetzt: I. Die Kanalbenützungsgebühr für Ihre oben angeführte Liegenschaft wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 mit S 1.802,-- pro Jahr neu festgesetzt. II. Die Punkte 2.) und 3.) des bisherigen Abgabenbescheides bleiben vollinhaltlich in Kraft." In der Begründung ist ausgeführt, daß mit Gemeinderatsbeschluß vom 29. Juni 1971 der Einheitssatz für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 von S 1,21 auf S 2,86 erhöht worden sei, die Gesamtberechnungsfläche für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr wie bisher 630 m2 betrage und diese Berechnungsfläche, multipliziert mit dem neuen Einheitssatz, die im Spruch angeführte neue jährliche Kanalbenützungsgebühr ergebe. Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, sein Grundstück in Gmünd, X-straße 45a habe keinen Anschluß an das Kanalnetz der Stadtgemeinde. Da das Grundstück zur Zeit weder bewohnt noch bewirtschaftet werden könne und daher auch keinen Anschluß benötige, habe der Beschwerdeführer einen solchen gesucht, um ihn abzumauern, finde aber keine Einmündung in das Kanalnetz. Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. November 1971, GZ. 7135-Geb.Nr. 3157, gab der Bürgermister der Stadt Gmünd der Berufung keine Folge. In der Begründung ist angeführt, der Abgabenbescheid betreffe nur das Wohnhaus des Beschwerdeführers und dieses sei, wie er im Erhebungsblatt vom 19. November 1960 selbst angegeben habe, an die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde Gmünd angeschlossen. Durch den mit Berufung angefochtenen Abgabenbescheid sei lediglich die Höhe der Kanalbenützungsgebühr auf Grund einer Änderung des Einheitssatzes abgeändert worden. Für die Entstehung der Gebührenschuld und für die Berechnung der Gebühr sei es belanglos, ob das Objekt ganzjährig bewohnt werde oder nicht. Eine Abmauerung des Kanalanschlusses sei im Hinblick auf § 56 der Niederösterreichischen Bauordnung und die §§ 14 und 15 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. (In diesem Sinne muß seine "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung verstanden werden.)Am 20. September 1971 erließ der Bürgermeister der Stadt Gmünd, Zl. 7135, an den Beschwerdeführer und an HE einen Bescheid mit folgendem Spruch: "Der Abgabenbescheid der Stadtgemeinde Gmünd vom 30. November 1960, Geb.Nr. 534, für die Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Gmünd für Ihr oben angeführtes Grundstück (- im Betreff ist das Grundstück in Gmünd, X-straße 45 a genannt -) wird wegen der mit Gemeinderatsbeschluß vom 29. Juni 1971 erfolgten Änderung des Einheitssatzes gemäß Paragraph 219, NÖ Abgabenordnung durch folgenden Abgabenbescheid ersetzt: römisch eins. Die Kanalbenützungsgebühr für Ihre oben angeführte Liegenschaft wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 mit S 1.802,-- pro Jahr neu festgesetzt. römisch zwei. Die Punkte 2.) und 3.) des bisherigen Abgabenbescheides bleiben vollinhaltlich in Kraft." In der Begründung ist ausgeführt, daß mit Gemeinderatsbeschluß vom 29. Juni 1971 der Einheitssatz für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 von S 1,21 auf S 2,86 erhöht worden sei, die Gesamtberechnungsfläche für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr wie bisher 630 m2 betrage und diese Berechnungsfläche, multipliziert mit dem neuen Einheitssatz, die im Spruch angeführte neue jährliche Kanalbenützungsgebühr ergebe. Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, sein Grundstück in Gmünd, X-straße 45a habe keinen Anschluß an das Kanalnetz der Stadtgemeinde. Da das Grundstück zur Zeit weder bewohnt noch bewirtschaftet werden könne und daher auch keinen Anschluß benötige, habe der Beschwerdeführer einen solchen gesucht, um ihn abzumauern, finde aber keine Einmündung in das Kanalnetz. Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. November 1971, GZ. 7135-Geb.Nr. 3157, gab der Bürgermister der Stadt Gmünd der Berufung keine Folge. In der Begründung ist angeführt, der Abgabenbescheid betreffe nur das Wohnhaus des Beschwerdeführers und dieses sei, wie er im Erhebungsblatt vom 19. November 1960 selbst angegeben habe, an die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde Gmünd angeschlossen. Durch den mit Berufung angefochtenen Abgabenbescheid sei lediglich die Höhe der Kanalbenützungsgebühr auf Grund einer Änderung des Einheitssatzes abgeändert worden. Für die Entstehung der Gebührenschuld und für die Berechnung der Gebühr sei es belanglos, ob das Objekt ganzjährig bewohnt werde oder nicht. Eine Abmauerung des Kanalanschlusses sei im Hinblick auf Paragraph 56, der Niederösterreichischen Bauordnung und die Paragraphen 14 und 15 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. (In diesem Sinne muß seine "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung verstanden werden.)

Damit ist die Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten. In seinem Antrag führte der Beschwerdeführer an, seine Angaben im Erhebungsblatt vom 19. November 1960 seien irrtümlich zustande gekommen. Tatsächlich gingen die Abwässer des Hauses und des jetzt nicht mehr vorhandenen Closettes in die Senkgrube. Auch eine Einsichtnahme in den Kanallageplan beim Stadtbauamt Gmünd habe ergeben, daß beim Hause des Beschwerdeführers kein Kanalablauf bestehe.

Der Vorlageantrag wurde vom Bürgermeister dem Straßenaufseher mit dem Auftrage zugeleitet, festzustellen, ob das Haus des Beschwerdeführers tatsächlich über keinen Kanalanschluß verfüge.

Der Straßenaufseher berichtete: "Vorstehende Angaben des Herrn M. entsprechen nicht den Tatsachen. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, daß dieses Grundstück mit 2 Kanalsträngen an den städtischen Kanal angeschlossen ist. Einmal geht ein Strang vor den Dachrinnen direkt zum Hauptkanal und 30 cm daneben kommt ein zweiter Strang mit einem Durchmesser von 20 cm im Hauptkanal an, das dürfte der Überlauf von der Senkgrube sein." Diese Äußerung wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme vorgehalten.

Mit dem auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Gmünd vom 15. Dezember 1971 durch den ersten Vizebürgermeister am 21. Dezember 1971, Zl. 7135 - Geb. Nr. 3157, ausgefertigten Bescheid wurde die Berufung gemäß § 213 der Niederösterreichischen Abgabenordnung abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, das Wohnhaus des Beschwerdeführers sei, wie er im Erhebungsblatt vom 19. November 1960 selbst angegeben habe, an die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde angeschlossen. Er habe für dieses Objekt bisher die Kanalbenützungsgebühr bezahlt. Durch den mit Berufung angefochtenen Abgabenbescheid sei lediglich die Höhe dieser Gebühr wegen der vom Gemeinderat beschlossenen Änderung des Einheitssatzes abgeändert worden. Die Behauptung, die Liegenschaft sei nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen, sei unrichtig. Die auf Grund dieser Behauptung durchgeführte Überprüfung habe nämlich ergeben, daß das Haus über zwei Anschlüsse an das öffentliche Kanalnetz verfüge: Einmal gehe ein Strang von den Dachrinnen direkt zum Hauptkanal, 30 cm daneben münde der Überlauf der bisherigen Hauskläranlage in den Kanalstrang. Bezüglich der Abmauerung der Kanalanschlüsse wurde auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. für Niederösterreich Nr. 369/1965. Er führte darin abermals aus, seine Angaben im seinerzeitigen Fragebogen seien irrtümlich abgegeben worden, weshalb er sie im Jahre 1971 habe berichtigen wollen, was ihm jedoch verwehrt worden sei. Das Gebäude sei teilweise bereits eingefallen und befinde sich in Zwangsversteigerung.Mit dem auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Gmünd vom 15. Dezember 1971 durch den ersten Vizebürgermeister am 21. Dezember 1971, Zl. 7135 - Geb. Nr. 3157, ausgefertigten Bescheid wurde die Berufung gemäß Paragraph 213, der Niederösterreichischen Abgabenordnung abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, das Wohnhaus des Beschwerdeführers sei, wie er im Erhebungsblatt vom 19. November 1960 selbst angegeben habe, an die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde angeschlossen. Er habe für dieses Objekt bisher die Kanalbenützungsgebühr bezahlt. Durch den mit Berufung angefochtenen Abgabenbescheid sei lediglich die Höhe dieser Gebühr wegen der vom Gemeinderat beschlossenen Änderung des Einheitssatzes abgeändert worden. Die Behauptung, die Liegenschaft sei nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen, sei unrichtig. Die auf Grund dieser Behauptung durchgeführte Überprüfung habe nämlich ergeben, daß das Haus über zwei Anschlüsse an das öffentliche Kanalnetz verfüge: Einmal gehe ein Strang von den Dachrinnen direkt zum Hauptkanal, 30 cm daneben münde der Überlauf der bisherigen Hauskläranlage in den Kanalstrang. Bezüglich der Abmauerung der Kanalanschlüsse wurde auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 61, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. für Niederösterreich Nr. 369 aus 1965,. Er führte darin abermals aus, seine Angaben im seinerzeitigen Fragebogen seien irrtümlich abgegeben worden, weshalb er sie im Jahre 1971 habe berichtigen wollen, was ihm jedoch verwehrt worden sei. Das Gebäude sei teilweise bereits eingefallen und befinde sich in Zwangsversteigerung.

Der Strang von der Dachrinne münde in eine Sickergrube auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, ebenso der sogenannte Überlauf. In den Kanalschacht der Gemeinde, der sich in der Wiese des Nachbarn befinde, münde kein Ablauf des Einfamilienhauses. Im übrigen sei der Beschwerdeführer niemals rechtskräftig verpflichtet worden, an den öffentlichen Kanal anzuschließen, und habe diesen deshalb auch nicht benützt.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 1972 gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. In der Begründung wird ausgeführt, es habe sich um eine Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr lediglich aus dem Grunde der Erhöhung des Einheitssatzes gehandelt, die Gesamtberechnungsfläche sei durch diesen Bescheid nicht verändert worden. Eine Verpflichtung zum Anschluß der Liegenschaft an den öffentlichen Kanal sei deswegen nie bescheidmäßig ausgesprochen worden, weil die Liegenschaft bereits vor Inkrafttreten des Niederösterreichischen Kanalgesetzes an den öffentlichen Kanal angeschlossen gewesen sei. Die Tatsache des Anschlusses habe der Beschwerdeführer selbst in einem von ihm ausgefüllten Erhebungsblatt bestätigt und die Richtigkeit dieser Tatsache sei anläßlich einer Überprüfung durch einen Bediensteten der Stadt Gmünd festgestellt worden. Da nach § 56 der Niederösterreichischen Bauordnung, LGBl. für Niederösterreich Nr. 166/1969, und den §§ 14, 15 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. für Niederösterreich Nr. 6/1954 in der geltenden Fassung, für jede verbaute Liegenschaft ein Anschluß an einen öffentlichen Kanal zur Beseitigung der Abwässer bestehen müsse, falls ein solcher in der Gemeinde vorhanden sei, dürfe der bestehende Kanalanschluß nicht abgemauert werden. Für die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr sei es auch belanglos, ob das Gebäude das ganze Jahr über bewohnt oder benutzt werde. Im übrigen sei nur das Wohnhaus als an den Kanal angeschlossenes Gebäude berechnet worden, nicht jedoch die alten Fabriksgebäude. Die Berechnungsfläche sei anläßlich der Erlassung des Abgabenbescheides vom 22. September 1971 überhaupt nicht geändert worden und betrage nach wie vor 630 m2. Die Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr ergebe sich zwangsläufig aus der Erhöhung des Einheitssatzes auf S 2.86 auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Juni 1971.Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 1972 gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. In der Begründung wird ausgeführt, es habe sich um eine Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr lediglich aus dem Grunde der Erhöhung des Einheitssatzes gehandelt, die Gesamtberechnungsfläche sei durch diesen Bescheid nicht verändert worden. Eine Verpflichtung zum Anschluß der Liegenschaft an den öffentlichen Kanal sei deswegen nie bescheidmäßig ausgesprochen worden, weil die Liegenschaft bereits vor Inkrafttreten des Niederösterreichischen Kanalgesetzes an den öffentlichen Kanal angeschlossen gewesen sei. Die Tatsache des Anschlusses habe der Beschwerdeführer selbst in einem von ihm ausgefüllten Erhebungsblatt bestätigt und die Richtigkeit dieser Tatsache sei anläßlich einer Überprüfung durch einen Bediensteten der Stadt Gmünd festgestellt worden. Da nach Paragraph 56, der Niederösterreichischen Bauordnung, LGBl. für Niederösterreich Nr. 166 aus 1969,, und den Paragraphen 14, 15, des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. für Niederösterreich Nr. 6 aus 1954, in der geltenden Fassung, für jede verbaute Liegenschaft ein Anschluß an einen öffentlichen Kanal zur Beseitigung der Abwässer bestehen müsse, falls ein solcher in der Gemeinde vorhanden sei, dürfe der bestehende Kanalanschluß nicht abgemauert werden. Für die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr sei es auch belanglos, ob das Gebäude das ganze Jahr über bewohnt oder benutzt werde. Im übrigen sei nur das Wohnhaus als an den Kanal angeschlossenes Gebäude berechnet worden, nicht jedoch die alten Fabriksgebäude. Die Berechnungsfläche sei anläßlich der Erlassung des Abgabenbescheides vom 22. September 1971 überhaupt nicht geändert worden und betrage nach wie vor 630 m2. Die Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr ergebe sich zwangsläufig aus der Erhöhung des Einheitssatzes auf S 2.86 auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Juni 1971.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt. Die Beschwerde ist damit begründet, daß der auf Grund der Berufung in Abwesenheit des Beschwerdeführers vorgenommene Augenschein mangelhaft gewesen sei und ein unrichtiges Ergebnis gezeitigt habe, abgesehen davon, daß ein Überlaufrohr aus einer Senkgrube technisch widersinnig wäre und dem Gesetz widerspräche. Durch entsprechende Grabearbeiten wäre auch feststellbar gewesen, daß das Regenwasser von den Dachrinnen nicht in den Kanal geleitet werde, sondern im Erdreich versickere; auch durch Einpumpen von Wasser bei trockenem Wetter hätte festgestellt werden können, ob ein Kanalanschluß bestehe. Es genüge nicht, eine vermeintliche Tatsache zu behaupten, ohne daß jene objektiven Merkmale (Feststellungen) angeführt würden, die eine Überprüfung der Richtigkeit der Feststellung ermöglichten. Daß das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Stellungnahme vorgehalten wurde, sei eine Verletzung des Parteiengehöres und somit ein Verfahrensmangel. Wenn eine Anschlußpflicht bescheidmäßig nicht ausgesprochen sei und kein Anschluß bestehe, müsse auch keine Gebühr bezahlt werden.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Sie vertritt den Standpunkt, eine Verletzung des Parteiengehörs liege nicht vor, weil der betreffende Abgabenbescheid nur wegen Erhöhung des Einheitssatzes erlassen worden sei und daher eine Änderung der Berechnungsfläche, deren Ermittlung im seinerzeitigen Abgabenescheid auf den Angaben des Beschwerdeführer beruht habe, gar nicht habe vorgenommen werden können. Irgendeines Ermittlungsverfahrens habe es nicht bedurft. Die Überprüfung der Kanalanschlüsse sei im übrigen nicht im Zuge des Verfahrens über die Vorschreibung der neuen Kanalbenützungsgebühr vorgenommen worden, sondern habe nur der Feststellung gedient, ob die Anschlüsse noch bestehen bzw. in Ordnung seien. Es hätte daher das Ergebnis dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten werden müssen. In der Gegenschrift wird dann noch auf eine im Akt befindliche Stellungnahme der Stadgemeinde Gmünd vom 14. November 1972 verwiesen, auf welche jedoch hinsichtlich des tatsächlichen, auf Angaben eines Bediensteten der Gemeinde Gmünd beruhenden Vorbringes wegen des Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 nicht Bedacht genommen werden kann. Schließlich wird in der Gegenschrift ausgeführt, eine bescheidmäßige Verpflichtung zum Anschluß der Liegenschaft an den Kanal komme im vorliegenden Falle nicht in Betracht, weil der Kanalanschluß schon vor Inkrafttreten des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. für Niederösterreich Nr. 6/1954 in der geltenden Fassung, bestanden habe und die bescheidmäßige Verpflichtung nur bei Neulegung eines Hauptkanales vorgesehen sei, welche Voraussetzung nicht gegeben sei. Der gemäß § 10 Abs. 2 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes maßgebende Zeitpunkt für das Entstehen des Gebührenanspruches, nämlich die erstmalige Benützung des Kanales, sei bereits lange vor dem Rechtswirksamwerden der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Gmünd gegeben gewesen.Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Sie vertritt den Standpunkt, eine Verletzung des Parteiengehörs liege nicht vor, weil der betreffende Abgabenbescheid nur wegen Erhöhung des Einheitssatzes erlassen worden sei und daher eine Änderung der Berechnungsfläche, deren Ermittlung im seinerzeitigen Abgabenescheid auf den Angaben des Beschwerdeführer beruht habe, gar nicht habe vorgenommen werden können. Irgendeines Ermittlungsverfahrens habe es nicht bedurft. Die Überprüfung der Kanalanschlüsse sei im übrigen nicht im Zuge des Verfahrens über die Vorschreibung der neuen Kanalbenützungsgebühr vorgenommen worden, sondern habe nur der Feststellung gedient, ob die Anschlüsse noch bestehen bzw. in Ordnung seien. Es hätte daher das Ergebnis dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten werden müssen. In der Gegenschrift wird dann noch auf eine im Akt befindliche Stellungnahme der Stadgemeinde Gmünd vom 14. November 1972 verwiesen, auf welche jedoch hinsichtlich des tatsächlichen, auf Angaben eines Bediensteten der Gemeinde Gmünd beruhenden Vorbringes wegen des Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 nicht Bedacht genommen werden kann. Schließlich wird in der Gegenschrift ausgeführt, eine bescheidmäßige Verpflichtung zum Anschluß der Liegenschaft an den Kanal komme im vorliegenden Falle nicht in Betracht, weil der Kanalanschluß schon vor Inkrafttreten des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. für Niederösterreich Nr. 6 aus 1954, in der geltenden Fassung, bestanden habe und die bescheidmäßige Verpflichtung nur bei Neulegung eines Hauptkanales vorgesehen sei, welche Voraussetzung nicht gegeben sei. Der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Niederösterreichischen Kanalgesetzes maßgebende Zeitpunkt für das Entstehen des Gebührenanspruches, nämlich die erstmalige Benützung des Kanales, sei bereits lange vor dem Rechtswirksamwerden der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Gmünd gegeben gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. für Niederösterreich Nr. 6/1954 in der Fassung der LGBl. Nr. 1/1958, Nr. 142/1963 (NÖ. Abgabenordnung) und Nr. 225/1969, ist für die Benützung der öffentlichen Kanalanlagen eine Kanalbenützungsgebühr für jedes Jahr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Einen solchen Beschluß hat der Gemeinderat der Stadt Gmünd gefaßt. Gemäß § 6 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes ist in jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist, gleichzeitig mit dem Beschluß über die Einhebung von Kanalgebühren eine Kanalgebührenordnung zu beschließen. Die Kanalgebührenordnung hat nach Abs. 2 lit. b dieser Gesetzesstelle unter anderem die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu enthalten. Die vom Gemeinderat der Stadt Gmünd am 29. Juni 1971 beschlossene Erhöhung des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 auf S 2,86 (von bisher S 1,21) bildete den Anlaß für das vorliegende Verwaltungsverfahren.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. für Niederösterreich Nr. 6 aus 1954, in der Fassung der Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1958,, Nr. 142 aus 1963, (NÖ. Abgabenordnung) und Nr. 225 aus 1969,, ist für die Benützung der öffentlichen Kanalanlagen eine Kanalbenützungsgebühr für jedes Jahr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Einen solchen Beschluß hat der Gemeinderat der Stadt Gmünd gefaßt. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des NÖ Kanalgesetzes ist in jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist, gleichzeitig mit dem Beschluß über die Einhebung von Kanalgebühren eine Kanalgebührenordnung zu beschließen. Die Kanalgebührenordnung hat nach Absatz 2, Litera b, dieser Gesetzesstelle unter anderem die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr zu enthalten. Die vom Gemeinderat der Stadt Gmünd am 29. Juni 1971 beschlossene Erhöhung des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 auf S 2,86 (von bisher S 1,21) bildete den Anlaß für das vorliegende Verwaltungsverfahren.

Der Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wurde auf § 219 der Niederösterreichischen Abgabenordnung, LGBl. für Niederösterreich Nr. 142/1963 in der Fassung des LGBl. Nr. 116/1964, gestützt. Diese Gesetzesstelle lautet: "Ein Abgabenbescheid, in dem der Abgabenbetrag auf Grund eines Steuermeßbetrages unter Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatzes) berechnet wurde, ist im Fall einer nachträglichen Änderung des Hebesatzes von Amts wegen durch einen neuen "Abgabenbescheid zu ersetzen". Insoweit sind die im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Behörden daher dem Grunde nach mit Recht vorgegangen. Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß nach dem ersten Satz des § 196 der Niederösterreichischen Abgabenordnung Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, in vollem Umfang anfechtbar sind. Es trifft daher nicht zu, wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, eine Änderung der Berechnungsgrundlage sei ausgeschlossen gewesen, weil die Neufestsetzung der Abgabe lediglich durch eine Erhöhung des Einheitssatzes bedingt war.Der Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wurde auf Paragraph 219, der Niederösterreichischen Abgabenordnung, LGBl. für Niederösterreich Nr. 142 aus 1963, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 1964,, gestützt. Diese Gesetzesstelle lautet: "Ein Abgabenbescheid, in dem der Abgabenbetrag auf Grund eines Steuermeßbetrages unter Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatzes) berechnet wurde, ist im Fall einer nachträglichen Änderung des Hebesatzes von Amts wegen durch einen neuen "Abgabenbescheid zu ersetzen". Insoweit sind die im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Behörden daher dem Grunde nach mit Recht vorgegangen. Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß nach dem ersten Satz des Paragraph 196, der Niederösterreichischen Abgabenordnung Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, in vollem Umfang anfechtbar sind. Es trifft daher nicht zu, wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, eine Änderung der Berechnungsgrundlage sei ausgeschlossen gewesen, weil die Neufestsetzung der Abgabe lediglich durch eine Erhöhung des Einheitssatzes bedingt war.

Es stand dem Beschwerdeführer also frei, anläßlich der Neufestsetzung der Kanalbenutzungsgebühr für seine Liegenschaft auch die Abgabepflicht dem Grunde nach und die Feststellung der Berechnungsfläche zu bekämpfen. Dies hat er getan, indem er sich auf die Behauptung stützte, seine Liegenschaft sei überhaupt nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen.

Der Gemeinderat der Stadt Gmünd mußte sich daher mit dieser, in der Berufung und im Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Es entsprach somit durchaus der gegebenen Rechtslage, wenn vor der Beschlußfassung über die Berufung eine Erhebung des Sachverhaltes in der Richtung durchgeführt wurde, ob die Liegenschaft über einen Kanalanschluß verfügt. Schon der Erhebungsbericht weist jedoch Mängel auf, da er nicht angibt, auf welche Weise die Feststellung, es bestünden zwei Kanalanschlüsse, zustande gekommen ist; darüber hinaus wird bezüglich des Überlaufes von der Senkgrube lediglich eine Vermutung angestellt. Damit wurde die Überprüfbarkeit dieses Ermittlungsergebnisses beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hatte allerdings keinen Anspruch darauf, dem Augenschein beigezogen zu werden, da § 147 der Niederösterreichischen Abgabenordnung die Beiziehung des Abgabepflichtigen zum Augenschein nicht vorschreibt. Hingegen stand dem Beschwerdeführer gemäß § 148 Abs. 4 der Niederösterreichischer Abgabenordnung das Recht zu, daß ihm vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit gegeben werde, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Diese Verpflichtung hat der Gemeinderat der Stadt Gmünd verletzt. Das Berufungsverfahren ist daher mit einem Verfahrensmangel behaftet.Der Gemeinderat der Stadt Gmünd mußte sich daher mit dieser, in der Berufung und im Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Es entsprach somit durchaus der gegebenen Rechtslage, wenn vor der Beschlußfassung über die Berufung eine Erhebung des Sachverhaltes in der Richtung durchgeführt wurde, ob die Liegenschaft über einen Kanalanschluß verfügt. Schon der Erhebungsbericht weist jedoch Mängel auf, da er nicht angibt, auf welche Weise die Feststellung, es bestünden zwei Kanalanschlüsse, zustande gekommen ist; darüber hinaus wird bezüglich des Überlaufes von der Senkgrube lediglich eine Vermutung angestellt. Damit wurde die Überprüfbarkeit dieses Ermittlungsergebnisses beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hatte allerdings keinen Anspruch darauf, dem Augenschein beigezogen zu werden, da Paragraph 147, der Niederösterreichischen Abgabenordnung die Beiziehung des Abgabepflichtigen zum Augenschein nicht vorschreibt. Hingegen stand dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 148, Absatz 4, der Niederösterreichischer Abgabenordnung das Recht zu, daß ihm vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit gegeben werde, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Diese Verpflichtung hat der Gemeinderat der Stadt Gmünd verletzt. Das Berufungsverfahren ist daher mit einem Verfahrensmangel behaftet.

Im vorliegenden Fall ist nun davon auszugehen, daß die Kanalbenützungsgebühr gemäß § 17 a des Niederösterreichischen Kanalgesetzes eine von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgende Angelegenheit ist. Der belangten Behörde war es daher gemäß § 61 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung aufgegeben, auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers - und zwar ohne Beschränkung auf die darin geltend gemachten Umstände (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1969, Slg. N.F. Nr. 7606/A) - festzustellen, ob durch den Bescheid des Gemeinderates Rechte des Einschreiters verletzt wurden; bejahendenfalls hatte sie den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.Im vorliegenden Fall ist nun davon auszugehen, daß die Kanalbenützungsgebühr gemäß Paragraph 17, a des Niederösterreichischen Kanalgesetzes eine von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgende Angelegenheit ist. Der belangten Behörde war es daher gemäß Paragraph 61, Absatz 3, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung aufgegeben, auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers - und zwar ohne Beschränkung auf die darin geltend gemachten Umstände (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1969, Slg. N.F. Nr. 7606/A) - festzustellen, ob durch den Bescheid des Gemeinderates Rechte des Einschreiters verletzt wurden; bejahendenfalls hatte sie den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.

Bei Vorliegen von Verfahrensmängeln im gemeindebehördlichen Verfahren hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa die Erkenntnisse vom 24. Februar 1969, Zl. 906/67, vom 3. März 1969, Zl. 587/68 und vom 31. März 1969, Zl. 255/67, auf welche unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird) die Aufsichtsbehörde anläßlich der Entscheidung über die Vorstellung zwar nur das Recht, nicht aber die Pflicht, sich durch ein eigenes Ermittlungsverfahren darüber Gewißheit zu verschaffen, ob eine Verletzung der Rechte des Vorstellungswerbers gegeben ist, sie muß jedoch, falls sie von ihrem Rechte, den Sachverhalt selbst zu klären, keinen Gebrauch macht, den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz aufheben, wenn der Verfahrensmangel wesentlich war, also bei seiner Vermeidung ein anderer Bescheid hätte zustande kommen können, widrigenfalls der Vorstellungsbescheid selbst inhaltlich rechtswidrig ist.Bei Vorliegen von Verfahrensmängeln im gemeindebehördlichen Verfahren hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa die Erkenntnisse vom 24. Februar 1969, Zl. 906/67, vom 3. März 1969, Zl. 587/68 und vom 31. März 1969, Zl. 255/67, auf welche unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird) die Aufsichtsbehörde anläßlich der Entscheidung über die Vorstellung zwar nur das Recht, nicht aber die Pflicht, sich durch ein eigenes Ermittlungsverfahren darüber Gewißheit zu verschaffen, ob eine Verletzung der Rechte des Vorstellungswerbers gegeben ist, sie muß jedoch, falls sie von ihrem Rechte, den Sachverhalt selbst zu klären, keinen Gebrauch macht, den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz aufheben, wenn der Verfahrensmangel wesentlich war, also bei seiner Vermeidung ein anderer Bescheid hätte zustande kommen können, widrigenfalls der Vorstellungsbescheid selbst inhaltlich rechtswidrig ist.

Es kann nun nicht von der Hand gewiesen werden, daß der Beschwerdeführer, wäre ihm die vor Erlassung des Berufungsbescheides eingeholte Äußerung vorgehalten worden, deren inhaltliche Mangelhaftigkeit gerügt und konkrete Beweisanträge gestellt hätte, wie dem Beschwerdevorbringen entnommen werden kann. Auch hätte die belangte Behörde die vorhin aufgezeigten inhaltlichen Mängel dieser Äußerung nicht übergehen dürfen.

Da somit die belangte Behörde weder durch eigene Ermittlung und anschließende Gewährung des Parteiengehörs eine einwandfreie Entscheidungsgrundlage selbst geschaffen, noch den wesentlichen Verfahrensmangel in der Gemeindeebene zum Anlaß der Aufhebung des Berufungsbescheides des Gemeinderates genommen hat, hat sie ihren Vorstellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; dieser mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden.Da somit die belangte Behörde weder durch eigene Ermittlung und anschließende Gewährung des Parteiengehörs eine einwandfreie Entscheidungsgrundlage selbst geschaffen, noch den wesentlichen Verfahrensmangel in der Gemeindeebene zum Anlaß der Aufhebung des Berufungsbescheides des Gemeinderates genommen hat, hat sie ihren Vorstellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; dieser mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden.

Hingegen ist die Auffassung des Beschwerdeführers, es hätte ihm gegenüber erst die Anschlußverpflichtung bescheidmäßig festgestellt werden müssen, schon deshalb verfehlt, weil die Kanalbenützungsgebühr an die Tatsache der Kanalbenützung anknüpft und das Niederösterreichische Kanalgesetz, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, gar keine Möglichkeit bietet, für Liegenschaften, welche bei seinem Inkrafttreten bereits an einem bestehenden Kanal angeschlossen waren, einen derartigen Bescheid zu erlassen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427/1972, welche auf Grund ihres Art. IV Abs. 2 auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits anzuwenden war.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,, welche auf Grund ihres Artikel römisch vier, Absatz 2, auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits anzuwenden war.

Wien, am 26. Jänner 1973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001107.X00

Im RIS seit

26.01.1973

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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